Fiqh

Der Islam und die Menschenrechte

Die westliche und die islamische Welt – wenn es so etwas überhaupt gibt – stehen sich offensichtlich noch immer konfrontativ gegenüber. Streitpunkte sind dabei nicht nur dogmatische bzw. ideologische Unterschiede, sondern Fragen der Moral. Wenn ein Muslim sich mit einem Verfechter der westlichen Moderne oder Postmoderne unterhält, geht es häufig nicht vorrangig um die Existenz oder Nichtexistenz Gottes oder um das jeweilige Gottesbild, sondern um gesellschaftspolitische Fragen. Dabei finden sich die Muslime nur allzu oft hinsichtlich der folgenden drei Themen in der Defensive: Demokratie, die Menschenrechte im Allgemeinen und die Rechte der Frau im Besonderen. Es ist keine Übertreibung festzustellen, dass die Zukunft des Islam im Westen von den Antworten abhängt, welche die Muslime auf diese drei Fragen geben.

Beim Menschenrechts-Dialog machen die Muslime zunächst die verblüffende Feststellung, dass ihre westlichen Partner erstens glauben, die Menschenrechte erfunden oder gepachtet zu haben, und zweitens, dass Menschenrechte grundsätzlich nur im Westen beachtet, in der muslimischen Welt aber grundsätzlich missachtet werden.

Die erste dieser Überzeugungen ist verständlicher, da es tatsächlich nur im Okzident – vor allem in England – zur Herausbildung eines besonderen Menschenrechtskodex gekommen ist, der die Bürger vor dem Staat schützen sollte: Freiheitsrechte als Abwehrrechte (»freedom from«). Damals dachte noch niemand an bürgerliche Anspruchsrechte an den Staat (»freedom to«), die heute eine so große Rolle spielen. Wichtige Etappen der westlichen Menschenrechtsgeschichte waren die

  • britische Magna Charta libertatum (1215),
  • die Habeas Corpus Akte (1679) und die Bill of Rights (1689),
  • die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776, die noch auf Gott Bezug nahm
  • und die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, die keinen Bezug mehr auf Gott nahm.

Auf diesen ausschließlich westlichen Grundlagen entwickelten sich schließlich die berühmte Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (1948), die beiden Internationalen Pakte über zivile, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 und die Menschenrechts-Instrumente des Europarats. Doch diese Entwicklung vollzog sich nicht etwa dank des Christentums, sondern trotz des Christentums; und sie bedeutet nicht, dass es zuvor keine »Human Rights« entsprechende Rechtspositionen gegeben hätte, zumal auf Qurʾanischer Grundlage.

Schlimmer ist die andere Unterstellung einer geschichtlich erwiesenen essentiellen Unfähigkeit islamischer Länder zur Beachtung von Menschenrechten. Richtig ist vielmehr, dass es im Verlauf der Weltgeschichte nahezu immer und überall schlecht um die Rechte der einfachen Menschen stand und auch heute – nahezu weltweit – schlecht steht, auch aber nicht nur in von Muslimen bewohnten Ländern. Man denke nur an China, Südamerika, Schwarzafrika, Serbien… Dabei muss klargestellt werden, dass die vielfache Verletzung von Menschenrechten in sogenannten islamischen Staaten – darunter Folter, Staatsterror, Polizeibrutalität, Wahlfälschung und Zensur – weder islamisch motiviert noch islamisch legitimiert sind. Im Gegenteil, es sind vor allem bekennende, friedliche, wenngleich politisch aktive Muslime, welche die Gefängnisse in der muslimischen Region bevölkern. Und schließlich dürfen wir unseren westlichen Dialogpartnern folgende Fragen nicht ersparen: Hat es je quantitativ und qualitativ schlimmere massenhafte Verletzungen der Menschenrechte gegeben als während der beiden Weltkriege in Europa, des Einsatzes von chemischen und atomaren Waffen, des stalinistischen Terrors, der industriellen Vernichtung von Juden, Geisteskranken, Homosexuellen, Zigeunern und politischen Gegnern im Holocaust, des Apartheit-Regimes und der ethnischen Säuberungen in Bosnien und im Kosovo? Und hat sich irgend eine dieser Scheußlichkeiten außerhalb der westlichen Zivilisation ereignet oder gar in der islamischen Region?

Obwohl beide Fragen ehrlicherweise verneint werden müssen, erlebt man doch, dass westliche Partner moralisch sich aufs hohe Ross setzen und – bei Strafe des Entzugs von Entwicklungshilfe – ihre, also die euro-amerikanische Ausprägung der individuellen Menschenrechte, vom Rest der Welt einfordern. Dabei werden die Menschenrechte bisweilen wie eine Keule geschwungen. Insofern hatte Parvez Manzoor recht, als er 1994 im Muslim World Book Review formulierte: »Human Rights talk is power talk.«. Das heißt beim Menschenrechtsdiskurs geht es [auch] um Macht.

Doch klagen hilft nichts. Es gilt, als Muslim Stellung zu beziehen.

Die Länder der Dritten Welt, euphemistisch Entwicklungsländer genannt, zu denen die meisten muslimischen Staaten gehören, selbst wenn sie im Petrodollar-Regen stehen, haben eine erste Verteidigungslinie aufgebaut, indem sie auf die Interdependenz der zivilen und der sozialen bzw. ökonomischen Menschenrechte verwiesen. Es liegt auf der Hand, dass Wahlen nur Stammeshäuptlinge bestätigen, solange die Wähler Analphabeten sind. Es ist ferner unbestritten, dass die Demokratie eine Zivilgesellschaft braucht, die ihrerseits wirtschaftlichen Wohlstand voraussetzt. Den Drittweltstaaten ist es daher tatsächlich gelungen, in die erwähnten Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen einen ganzen Katalog »ihrer« speziellen Menschenrechte mit aufnehmen zu lassen, darunter das Recht auf Erziehung, Arbeit und Lebensunterhalt.

Dieselben Länder glaubten, sich gegen den Menschenrechtsknüppel auch damit wehren zu können, dass sie die Universalität der Menschenrechte in Frage stellten. Diese seien eurozentrisch und ethnozentrisch und anderen Kulturen, etwa in Asien und Schwarzafrika, wesensfremd. Diese Ansicht mag hinsichtlich inflationärer, modischer »Menschenrechte« zutreffen, wie etwa eines »Rechts auf Angst« »Rechts auf Rausch« oder eines Rechts auf gleichgeschlechtliche Eheschließung – alles Forderungen aus der grünen Ecke. Diese Ansicht trifft jedoch hinsichtlich des klassischen Kerns der Menschenrechte nicht zu, wozu das Recht auf Leben, Freiheit von Folter, Meinungs- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit und Freizügigkeit gehören. Muslime schaden sich selbst, wenn sie sich dazu hinreißen lassen, die Universalität dieses Kernbestands an Rechten zu leugnen.

Weitaus bessere Strategie ist es, sich im islamischen Rahmen mit dem Menschenrechtsphänomen zu befassen.

Dabei stellt man zunächst fest, dass sich der Begriff »Menschenrechte« weder im Judentum noch im Christentum oder Islam entwickelt hat – nicht nur, weil dieser Begriff in den islamischen Rechtsquellen nicht auftaucht, sondern weil es einem gläubigen Menschen gegen den Strich geht, ein Individuum als Inhaber von Rechten zu begreifen. Göttliche Rechte für Menschen, ja, aber Rechte des Menschen, nein. In der Tat ist dieser Begriff unmittelbar mit der Vorstellung der Aufklärer des 18. Jahrhunderts verbunden, dass der Mensch autonomer Maßstab aller Dinge sei. Das ist für Menschen mit transzendenter Bindung inakzeptabel.

Zum Zweiten musste es muslimischen Juristen widerstreben, ja als blasphemisch erscheinen, göttliche Normen in eine hierarchische Ordnung höher und niederrangiger Rechten zu zwängen. Das deutsche Recht kennt zum Beispiel die normative Rangfolge von

  1. Völkerrecht,
  2. Grundgesetz,
  3. Gesetzen,
  4. Verordnungen,
  5. Verwaltungsrichtlinien,
  6. Verwaltungsakte.

Im Gegensatz dazu führen muslimische Juristen seit jeher sämtliche Normen der Scharia als gleichrangig auf, von der rituellen Reinigung bis zum Zinsverbot.

Beides – der mangelhafte Begriff »Menschenrechte« und die Ablehnung einer Rechtshierarchie hätten indessen der Entwicklung einer islamischen Menschenrechtslehre nicht im Wege stehen müssen. Dass dies gleichwohl versäumt wurde, setzte den Islam dem falschen Verdacht aus, menschenrechtsfeindlich zu sein. Dabei wäre es relativ einfach gewesen, mit etwas Einfallsreichtum zu beweisen, dass der Islam (i) alle klassischen Menschenrechte schon seit 1400 Jahren kennt und (ii) besser verankert hat als der Okzident seinen Kodex.

Das Verfahren dazu ist einfach: Wenn Allah (t.) in 4:92 Mord verbietet und den Mörder eines einzelnen in 5:32 mit jemand gleichsetzt, der die ganze Menschheit ermordet hat, dann kann man daraus zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar – als Reflex – ein allgemeines Recht auf Leben ableiten. Wenn Allah (t.) in 42:38 die Muslime dazu anhält, ihre Angelegenheiten im Benehmen miteinander zu regeln, dann kann man daraus zumindest mittelbar ein allgemeines Recht auf politische Partizipation herleiten. Wenn die ersten drei Kalifen durch Wahl ermittelt wurden, ohne mit dem Propheten blutsverwandt zu sein, kann man daraus ableiten, dass ein islamischer Staat eine demokratische Republik sein kann, jedenfalls aber keine Monarchie sein muss. Stolpern wir also nicht über Terminologie, wo ein islamischer Rechtsschutz für Menschen konzeptuell nachweisbar ist.

Dass solche Rechte – als von Gott gewährt und Ihm gegenüber zu beobachten – im Prinzip wirksamer verankert sind als vertraglich vereinbarte (und somit vertraglich abänderbare) Rechte, liegt auf der Hand. Im Westen – sei es die verflossene Sowjetunion, seien es die Vereinigten Staaten – hat sich jedenfalls der Menschenrechtkatalog allzu häufig nur als ein Stück Papier erwiesen; man befrage nur Afro-Amerikaner oder amerikanische Indianer. Unbestritten ist jedenfalls, dass es der Menschheit noch nie gelungen ist, unter bloßem Einsatz ihrer Ratio ein allgemein anerkanntes und als bindend empfundenes »Naturrechtssystem« zu erfassen. Auch deshalb bemühen sich neuerdings Persönlichkeiten wie Altbundeskanzler Helmut Schmidt und der emeritierte Theologieprofessor Hans Küng um eine Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschen-Pflichten, zur besseren Absicherung der offenbar zu schlecht gesicherten Menschenrechte. Papier über Papier! Auch hier geht es offensichtlich ohne Offenbarung nicht.

Die Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) raffte sich am 5. August 1990 immerhin zu einer Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam auf, einem bloß politischen Dokument. Rechtlich noch weniger verbindlich ist eine vorausgegangene Menschenrechtserklärung eines obskuren Islamrats von Europa vom 19. September 1981. Doch auch einzelne islamische Persönlichkeiten haben sich inzwischen in die Menschenrechtsdiskussion eingeschaltet, darunter Prof. Hamidullah, Abu ‚Ala Mawdudi und Prinz Hassan von Jordanien. Während einer von ihm einberufenen »Roundtable Conference« in ‚Amman vom 10.-13. Dezember 1994 zur »Förderung der Universalität der Menschenrechte«, sagte Hassan: »Bezüglich der Menschenrechte brauchen wir unbedingt einen globalen Konsensus… Die universelle Erklärung der Menschenrechte umgrenzt den Minimumstandard menschlichen Lebens. Ich glaube, dass mein Glaube, der Islam, das gleiche Ziel anstrebt. Für jeden der 30 Artikel der Erklärung findet sich entsprechendes in Qur´an, Hadith und Sunna des Propheten.« Die erste Schlussfolgerung der Konferenz lautete »Alle Menschen sind Träger von Menschenrechten.«

Dank dieser Vorarbeit ist es relativ einfach, diejenigen wenigen Unterschiede darzustellen, welche es scheinbar zwischen den westlichen und den islamischen Menschenrechtskatalogen gibt. Es handelt sich um

  1. Apostasie,
  2. Sklaverei,
  3. Statut der Schutzbefohlenen,
  4. Rechte der Frau,
  5. und Körperstrafen.

Wie sich dank zeitgenössischem Idschtihad ergibt, liegen die Ansichten beider Seiten allerdings weniger weit auseinander als es den Anschein hat. Maßgeblich dafür sind bzw. waren muslimische Gelehrte wie Fazlur Rahman, Muhammad Asad, Fatih Osman, Alija Izetbegović, Hassan und Maher Hathout, Rashid al-Ghannuschi, Yusuf al-Qaradawi, Jeffrey Lang, Mohamed Talbi und Hassan al-Turabi.

Was Apostasie anbetrifft, verschwindet jeder Konflikt, wenn muslimischerseits erkannt wird, dass es nach Qur’an und Sunna in dieser Welt keinerlei Strafe für den bloßen Abfall vom Islam gibt. Der Qur’an beschreibt sogar mehrere Fälle von Glaubensabfall, ohne daran eine zeitliche Strafe zu knüpfen. La ikraha fi-d-din [Kein Zwang in der Religion] gilt auch, ja erst Recht, zwischen Muslimen. Strafverfolgt wurden abtrünnige ex-Muslime ursprünglich nur, und das zu Recht, wenn sie Hochverrat (ar-ridda) begingen, also im Sinne von 5:33 aktiv kämpften und auf Erden Unheil stifteten. Das aber, die Bestrafung von Hochverrat, möglicherweise (besonders im Krieg) mit dem Tod, ist weltweite Praxis und verstößt nicht gegen die Menschenrechte. [So bleibt in diesem Zusammenhang allenfalls der Vorwurf, dass ein Apostat erbrechtlich benachteiligt werden kann. Doch ist auch hier die Zugehörigkeit zum Islam wie eine evtl. ebenfalls erbrechtlich relevante Staatsangehörigkeit zu sehen.]

Ähnlich steht es mit der Sklaverei. Vorschriften darüber dürfen wir nicht aus dem Qur’an entfernen. Aber wir können diese Vorschriften dahin deuten, dass Allah (t.) mit Hilfe der qur’anischen Offenbarung die Sklaverei tendenziell, Schritt für Schritt abschaffen wollte. Daher kann ein muslimischer Staat heute einem völkerrechtlichen Sklavereiverbot ohne weiteres vorbehaltlos zustimmen.

Der Schutz religiöser Minderheiten (al-dhimmi) ist im Islam sehr stark ausgeprägt und äußerst modern. Aber die Schutzbefohlenen halten sich heute für Bürger zweiter Klasse, wenn sie keine volle Staatsbürgerschaft genießen. Nach Ansicht unter anderem von Fatih Osman gibt es indessen kein rechtliches Hindernis, Nichtmuslimen in einer nationalstaatlich verfassten muslimischen Gesellschaft die nationalen Bürgerrechte zu verleihen, wenn sie dies wollen; das Minderheitenstatut der Scharia schreibt insofern einen Mindeststandard fest, nicht das absolute Maximum der zu gewährenden Rechte. Als Bürger sind Nichtmuslime natürlich wehrpflichtig und der allgemeinen Besteuerung unterworfen. Sowohl der Sudan wie Ägypten handhaben es hinsichtlich ihrer christlichen Bevölkerungen so, mit Billigung der Muslimbrüder.

Eine andere Frage ist es, ob es völkerrechtlich zulässig ist, das Amt des Staatsoberhaupts in einem muslimischen Staat einem Muslim vorzubehalten. Auch dies halte ich für irrelevant: Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass in einem mehrheitlich muslimischen Land ein Nichtmuslim als Amir gewählt würde. Zum anderen betrachtet die Umma die Zugehörigkeit zum Islam als Kriterium für die Mitgliedschaft zu ihr. Muslimsein entspricht insofern einer Staatszugehörigkeit, und das Völkerrecht überlässt die innere Organisation eines Staates den jeweiligen Staatsbürgern.

Was die Rechte der Frau anbetrifft, ist vorab festzustellen, dass der Gleichheitsgrundsatz nur erfordert, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Ungleiche Sachverhalte dürfen also grundsätzlich ungleich behandelt werden. Ob es modisch ist oder nicht gehen die muslimischen Männer und die muslimischen Frauen nun aber einmal davon aus, dass Frauen und Männer physiologisch und damit auch psychologisch nicht identisch sind, wie es Allah (t.) so köstlich in 3:36 sagt: »… das Männliche ist nicht wie das Weibliche …« Daher sind aus islamischer Sicht unterschiedliche Regelungen gerechtfertigt, soweit sie sich aus dem biologischen Unterschied der Geschlechter ergeben.

Die westliche Menschenrechtsdoktrin ignoriert diese Unterschiede allerdings ganz bewusst zugunsten einer Gleichheitsfiktion, die mit fundamentalistischem Ingrimm verfochten wird. Gleichwohl ist der Konflikt im Praktischen geringer als mancher gerne glauben möchte:

Die erbrechtliche Ungleichstellung der Frau gemäß 4:11 ist aus islamischer Sicht de facto keine Benachteiligung, weil sie im Gegensatz zu ihrem Bruder keinerlei erbrechtliche Verpflichtungen hat. Im Übrigen kann jeder Erblasser den Erbteil seiner Töchter testamentarisch vergrößern.

Der geringere Wert der Zeugenaussage einer Frau vor Gericht gem. 2:282 f. ist nach Auslegung zahlreicher zeitgenössischer fuqaha von der im Qurʾan geschilderten Situation abhängig, also davon, dass die Zeuginnen auf dem zu bezeugenden Gebiet unerfahren sind. Es geht also nicht um das Geschlecht, sondern um Kompetenz. Dem Zeugnis einer muslimischen Geschäftsfrau mag man also volles Gewicht beimessen, wenn es um Wirtschaftsangelegenheiten geht.

Die Rolle von Mann und Frau in der Ehe wurde in der Vergangenheit von einem traditionellen, möglicherweise vorislamischen Verständnis von 2:228 bestimmt, wonach die Männer »das letzte Wort« haben, und von 4:34, wo es heißt: ar-rijal qawwamuna ’ala n-nisa. Typischerweise wurde dies bis in die jüngere Zeit so verstanden, als stehe der Ehemann als Chef über seiner Frau. So kann man es noch immer in Qur’an-Übersetzungen ins Deutsche, Englische und Französische lesen, zum Beispiel bei

  • Max Henning,
  • Lazarus Goldschmidt,
  • Rudi Paret,
  • Muhammad Rassoul,
  • Marmaduke Pickthall,
  • Muhammad Hamidullah,
  • Hamza Boubakeur,
  • Denise Masson
  • und O.Pesle/Tijani.

Heute verstehen maßgebliche Qurʾan-Übersetzer von Yusuf Ali und Muhammad Asad über T. B. Irving und al-Hilali / Muhsin Khan bis Jaques Berques, Adel Khoury und Ahmad von Denffer diesen Schlüsselsatz etwa wie folgt: »Die Männer stehen für die Frauen ein« – und zwar wegen ihrer normalerweise größeren physischen oder finanziellen Möglichkeiten. Nichts Grundrechtswidriges also aus meiner Sicht! Noch leichter ist die Macho-Fehlinterpretation von 2:228 zu entlarven: Hier handelt es sich gar nicht um eine Statusfrage, sondern um eine technische Einzelheit des Scheidungsrechts. Der Mann hat hier [klassisch interpretiert] das letzte Wort nur, weil es sich um sein bei der Ehefrau eingebrachtes Vermögen handelt.

Dass eine Muslima – im Gegensatz zum Muslim – nach Umkehrschluss aus 5:5 keine interreligiöse Ehe mit einem Juden oder Christen eingehen kann, hängt unmittelbar mit dem soeben geschilderten Verständnis der Rolle des Mannes in der Ehe zusammen; denn wenn dieser eine Chefrolle hat, kann seine muslimische Frau kaum erwarten, dass er ihre Überzeugungen sensibel honoriert. Schließlich ist nur ein Muslim gehalten, alle Propheten zu ehren.

Dass eine Frau gleichzeitig nur einen Ehemann ehelichen kann, mag ursprünglich damit zu tun gehabt haben, dass schon aus römischer Sicht pater semper incertus. Die Mehrehe mag Männern aber auch angesichts des großen Frauen- und Witwen- »überschusses« in kriegerischen Zeiten erlaubt worden sein. Wie dem auch sei: Auch hier sehe ich auf Grund der zivilisatorischen Entwicklung der umma keine signifikante Benachteiligung der Frau mehr; hat sich doch die Einehe im islamischen Bereich im Einklang mit dem Qurʾan de facto durchgesetzt. Mehrehen in der muslimischen Welt sind heute nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen seltener als ehebrecherische Verhältnisse mit bestallten Maitressen im Okzident. Es kann kein Zweifel sein, dass dies der von Allah (t.) im Qurʾan selbst in Gang gesetzten Entwicklung entspricht; denn Allah hat gemäß 4:129 Selbst ausgeschlossen, dass ein Mann mehreren Ehefrauen gerecht werden könnte, selbst wenn er es wünschte. Allah hat die Mehrehe in 4:3 zusätzlich unter eine klare Bedingung gestellt, die fast nie eingehalten wurde, ja von Männern beim Zitieren des Verses gewöhnlich unter den Tisch fallen gelassen wird. Dort heißt es nämlich: »Und wenn ihr fürchtet, sonst den Waisen nicht gerecht werden zu können…« Vor diesem Hintergrund war die ungehemmt polygame Praxis der Muslime über Jahrhunderte meist illegal. Auch auf diesem Gebiet können wir also menschenrechtlichen Vorwürfen gelassen entgegen sehen.

Die vom Strafrecht (hudud) der Schari’a vorgesehenen Körperstrafen sind nach westlichem Menschenrechtsverständnis grausam und entwürdigend, also völkerrechtswidrig. Dabei denkt man an

  1. die Steinigung bzw. das Auspeitschen von Ehebrechern
  2. und die Amputation bei Dieben.

Auch hier sollten die Muslime nicht in apologetische Panik verfallen, statt als erstes festzuhalten, dass sogar die amerikanische Vormacht des Westens an der Todesstrafe festhält, die – sei es durch Köpfen, Hängen oder Spritzen – gewiss die grausamste aller Körperstrafen ist. Solange dies so ist, ist es scheinheilig, sich über den Islam zu beklagen, zumal die islamische Praxis im Strafrechtsbereich sich von der bloßen Rechtstheorie enorm unterscheidet.

Ich stehe nicht allein mit der dezidierten Meinung, dass es keine islamische Rechtfertigung für Steinigen gibt. Eine Vorschrift, Ehebrecher zu steinigen, findet sich im Qurʾan nicht, sondern nur in der Bibel, nämlich im 5. Buch Moses (22:20-22). […] Dass der Qurʾan die Steinigung nicht vorsieht, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass für unfreie Ehebrecher die Hälfte der Strafe für freie Ehebrecher angeordnet ist. Was aber wäre die Hälfte der Todesstrafe?? Schließlich ist das Beweisrecht des islamischen Strafverfahrensrechts derart anspruchsvoll, dass wegen Ehebruchs kaum jemand verurteilt werden kann, der dies mit einem freiwilligen Bekenntnis nicht selbst will. (Präsident Clinton wäre es nach den Regeln des islamischen Rechts besser ergangen.)

Das Verständnis der Abschreckung dienenden qurʾanischen Strafandrohung für Diebstahl in 5:38 setzt voraus, dass man ihre sozialpolitische Funktion sieht: Dass man weiß, wie sehr die soziale Absicherung der Frau, vor allem im Alter, praktisch darauf beruht, dass ihr die in Form von Edelmetall erhaltene Brautgabe nicht gestohlen wird. Außer in bargeldlosen Gesellschaften ist Diebstahl ein Anschlag auf das System. Im übrigen hat die islamische Jurisprudenz auch diesen Straftatbestand über die Definition von Diebstahl so entschärft, dass man sich Jahrzehnte in der muslimischen Welt aufhalten kann, ohne jemand zu begegnen, dem eine Hand fehlt. Dies liegt nicht am Mangel an Dieben, sondern an der liberalen Diebstahlsdefinition der islamischen Jurisprudenz. Danach liegt Diebstahl nur bei Wegnahme größerer, gesicherter Wertgegenständen vor, die nicht in öffentlichem Eigentum stehen. In Notzeiten wurde die Verfolgung von Diebstahl schon seit dem Kalifen ‚Umar suspendiert. Doch selbst in normalen Zeiten lässt man dieses Delikt in nur wenigen Wochen »verjähren« so dass es auch hier nur äußerst selten zu einer Verurteilung – und noch seltener zu einer Vollstreckung des Urteils – kommt. Wenn Islamkritiker positive Vorschriften im Qur’an finden – wie etwa das Toleranzgebot in 2:256 oder 5:48 – wischen sie diese Normen gerne vom Tisch, weil die Realität ganz anders sei. Finden sie aber eine auf sie negativ wirkende Vorschrift – wie die Strafe für Diebstahl – fixieren sie sich auf die Norm, ohne die Realität zu berücksichtigen. Der islamischen Weit die normative Behandlung des Diebstahls ohne Berücksichtigung der humanen Praxis entgegenzuhalten, entspricht daher einem Messen mit zweierlei Maß.

Dieser Überblick führt zu der Schlussfolgerung, dass die Menschenrechte im Islam nicht voll mit den Menschenrechts-Pakten der Vereinten Nationen übereinstimmen, weshalb diese denn auch von vielen muslimischen Ländern nur unter dem Vorbehalt ratifiziert wurden, dass die Scharia davon unberührt bleibt. Wie wir gesehen haben, ist der Konfliktsbereich andererseits so klein, dass der Islam als ein komplementäres Menschenrechtssystem verstanden werden kann.

Was den Konfliktbereich anbetrifft, habe ich gezeigt, wie er auf einzelnen Gebieten im Wege einer islamkonformen Neuinterpretation der Quellen (idschtihad) und der strikten Einhaltung des islamischen Strafverfahrensrechts wenn nicht bereinigt, so doch entschärft werden kann.

Doch dieses Verfahren hat Grenzen, weil die Scharia als göttliches Recht letztlich nicht zur Disposition steht, auch dann nicht, wenn Änderungen scheinbar im öffentlichen Interesse (maslaha) stünden. Soweit sich der Konflikt deshalb nicht lösen lässt, bleibt den Muslimen nur übrig, ihn auszusitzen, bis der Wind der Moderne und Postmoderne in einer Post-Post-Moderne wieder dreht. Das gilt zum Beispiel hinsichtlich der rechtlichen Aufwertung gleichgeschlechtlicher Verhältnisse analog zur normalen Ehe. In dieser und anderer Hinsicht gilt es einfach, Geduld zu zeigen. Geduld ist eine muslimische Primärtugend.

Einführung in Hadith & Sunna

Die Quellen des Islam?Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen. Ich wünsche Ihnen Frieden und, dass der Segen Gottes Sie erreichen möge…

Der Bereich „Hadith & Sunna“ auf dieser Seite sollte jeder Muslima und jedem Muslim dazu dienen, sich ernsthafte Gedanken über die Lehren der traditionellen islamischen Rechtslehre zu machen. Denn wenn wir den Ahadith glauben, die dem Propheten zugeschrieben werden, erleben wir eine Form der Einengung in unserer Religion und vor allem in der Beziehung zu Gott. Ob wir diese Einengung auch tatsächlich wahrnehmen, ist von der eigenen Einstellung und dem inneren Wunsch abhängig, Gott allein als Quelle zu akzeptieren oder nicht – die Grundaussage unseres Glaubensbekenntnisses: keine Autorität / Gottheit außer dem einen Gott. Die Sunna vermittelt uns; wie wir „zu essen“, „schlafen“, „reden“ und sogar „zu denken“ haben (kurzum: weltliche Ereignisse); sogar die Form des „Schuhe Ausziehens“ oder „mit welchem Fuß wir in die Toilette treten sollten“ erlangen eine eigenständige Bedeutung in der Religion…

Dadurch, dass Aufmerksamkeiten zu intensiv nach oberflächlichen Handlungen gerichtet sind, führt das „Gedenken an Gott“ immer mehr in Vergessenheit; in erster Linie geht es nur um die angeblichen Taten des Propheten und dessen „Imitation“. Dies ist eine ernste Thematik. Der Islam ist eine Religion, die alle Gottergebene/n betrifft. Wer wirklich rechtschaffen sein will, sollte diese Spalte ernst nehmen und in aller Ruhe und mit aller Ehrlichkeit durchlesen. Ziel ist es, eine teuflische Seite um den Islam herum zu zeigen, damit bewusst wird, was zu meiden ist, um den Islam, trotz des Wirrwarrs, in seiner Einzigartigkeit und Schönheit zu (er)leben.

Islamische Theologie

Natürlich stellt sich einem die Frage nach dem Verhältnis von Schrift und Tradition. Juden kennen Tora und Talmud, viele Christen sind auf Schrift und Tradition verpflichtet. Und für Muslime gilt: Koran und Sunna stehen jetzt faktisch gleichberechtigt nebeneinander. Man fragt sich: Wird so die „Sunna des Propheten“ dem Koran als Quelle von Jurisprudenz und Theologie nicht faktisch übergeordnet? Und kommt es nicht gerade so zur Versteinerung und Verabsolutierung der Tradition, die jeglichen Fortschritt verhindert?

Hans Küng – Spurensuche
Die Weltreligionen auf dem Weg 2: Judentum, Christentum, Islam
Seite 171 f., Ungekürzte Taschenbuchausgabe, November 2005, © 1999 Piper Verlag GmbH, München


In der Religion geht es um Gott, um die Liebe und die Beziehung zu Ihm und nicht um irgendeine Sunna, die dem Propheten zugeschrieben wird… der ganze Dank gebührt Gott, Er hat den Koran vollständig detailliert! Wir finden wirklich alle nötigen Einzelheiten vollständig im Koran vor: Kontaktgebet (Salat), Almosen (Zakat), Pilgerfahrt (Hadj), Bezeugung (Schahadah), Fasten etc… Nur diejenigen, die den Koran als „unvollständig“ bewerten und als „ergänzungsbedürftig“ erachten und somit Gottes Wort mit der Unvollkommenheit beschuldigen, werden weiterhin die traditionell gelehrte Sunna verteidigen. Die „islamischen Gelehrten“ greifen die oben erwähnte Tatsache stets mit folgenden Beschuldigungen an: „Das sind die Feinde des Propheten, sie verleugnen die Aussprüche des Propheten und nehmen sie nicht ernst! Sie sind irregeleitet, sie führt der Dajjal an.“ etc. Einer dieser sogenannten Gelehrten geht sogar so weit und meint, dass der Koran die Sunna mehr brauche, als die Sunna den Koran. Ein Auszug aus dem Vortrag als Beleg für diese Aussage:



*

Die Macht der Ulama

Diese Gelehrten des Koran und der Sunna, konkret des Hadith, der Prophetensprüche und –taten, haben jetzt [zw. 13. und 15. Jahrhundert n. Chr.] in religiösen Angelegenheiten eine autonome Autorität. […] aber beanspruchen sie bis heute eine Autorität in allen religiösen Fragen, weil diese ja nur von Koran und Sunna aus richtig beurteilt werden können. […]
Ihre Autorität können die Ulama jetzt auch unter fremden Regimen in einer völlig neuen kaliflosen Konstellation (Paradigma IV) wesentlich verstärken: durch Kaderschulung in Rechtsschulen, durch religiöse Gemeinschaftsbildung (mit Händlern, Handwerkern usw.) und durch ein internationales Kommunikationsnetz. Noch mehr als früher beeinflusst jetzt ihre Interpretation von Koran und Sunna das gesamte religiöse und weltliche Leben.

Hans Küng – Spurensuche
Die Weltreligionen auf dem Weg 2: Judentum, Christentum, Islam
Seite 174 f., Ungekürzte Taschenbuchausgabe, November 2005, © 1999 Piper Verlag GmbH, München


Leider sind sich diese weltlich ernannten Gelehrten (sog. ‚Ulama‘) und ihre Anhänger nicht bewusst, was sie mit ihrer Einstellung Gott dem Erhabenen vorwerfen: „Dein Wort, oh Herrscher der Welten und oh Du Allwissender, dein Wort ist unvollständig!“ Das Problem hierbei ist, dass der Eindruck vermittelt wird, dass es nur „eine einzelne“ Sunna gäbe, aus der wir authentisches Wissen herausziehen könnten. Begriffe, Abhandlungen und zahlreiche Vorträge zu den „Hadith-Wissenschaften“ tragen weiter dazu bei, dass diese Illusion aufrechterhalten wird. Doch in Wahrheit ist diese Frage nach der Quelle der Sunna eine nicht zu lösende Problematik und nicht zuletzt deshalb gehen die Schiiten und Sunniten auseinander, weil sie unterschiedliche Schlüsse aus denselben Quellen ziehen.

Das Trilemma der sunnitischen Gelehrten

In jedem als Beispiel gegebenem Hadith sollten Sie folgendes berücksichtigen:

  • Wie kann der gerade erwähnte Hadith überhaupt mit der Ausübung der Religion oder besser gesagt mit „Gott dienen und lieben“ in Verbindung gebracht werden?
  • Ist es besser, wenn der Prophet von diesen Zusagungen befreit wird, da er diese gar nie gemacht haben könnte? Oder wird der Prophet durch Ahadith sogar direkt beleidigt?
  • Brauchen wir diesen Hadith wirklich, um unsere Religion ausüben zu können?
  • Führen diese Ahadith neue Fragen ein, um sie anschließend selbst zu beantworten? Führen sie evtl. neue Widersprüche ein (z.B. nasikh-mansukh Problematik)?

Die zig als „authentisch“ erkannten Ahadith wurden dem Propheten zugeschrieben. Zuschreibungen basieren nicht auf Tatsachen, sind sie doch eher Mutmaßungen (Spekulationen) und dürfen nicht zugleich eine autoritäre und religiöse Quelle sein, oder? Sollte ein Prophet wirklich auf sein „eigenes Wort“ bestehen, wenn er doch Gottes Wort hat? Bitte gebrauchen Sie ihren Verstand und kehren Sie nicht in die Ignoranz – welche unterschiedliche Meinungen anzuhören verhindert – zurück, die über hunderte von „islamischen Gelehrten“ dominiert hat und immer noch dominiert. Sie können es besser machen, indem Sie ihren von Gott geschenktem Verstand gebrauchen, seien Sie aufrichtig mit sich selbst, denn Sie müssen sich nicht vor den Gelehrten, der Gesellschaft, ihrer Familie oder ihrem Freundeskreis fürchten, sondern viel mehr vor Gott! Das ist wahre Gottesfurcht und echter Respekt vor Gott.

Zusätzlich möchten wir uns vorerst bei unserem Herrn für unsere Fehler entschuldigen. Dafür, dass wir die von Ihm erschaffenen Anlagen in uns nicht optimal ausnützen können und sich somit die Möglichkeit in die präsentierten Artikeln und Büchern einschleicht, Fehler zu enthalten. Wir bitten deshalb alle Leser, die irgendetwas zu dieser Spalte der Seite beitragen können, sich bei uns zu melden. Für uns zählt die Wahrheit und die Objektivität. Auch Anregungen und Feedbacks sind gern gesehene Mails! Wir verwenden Ahadith und Informationen nebst der einschlägigen Standardliteratur nach bestem (Ge)Wissen aus folgenden Quellen:

http://www.usc.edu/org/cmje/religious-texts/hadith/
http://www.way-to-allah.com/e-books/Hadith.html
http://hadeeth.webs.com/
http://www.ihsanetwork.org/
http://hadith.al-islam.com/Loader.aspx?pageid=782
http://www.enfal.de/hadith.htm
http://lexicorient.com/e.o/hadith.htm
http://www.islamicity.com/mosque/sunnah/
Thesaurus Islamicus Foundation (The Sunna Project)
http://al-islam.org/al-tawhid/hadith-science/index.htm

und viele weitere…

Wer oder was spricht aber dagegen sich nur dem Koran zuzuwenden?

Es ist immer wieder deutlich zu erkennen, dass Muslime, die sich NUR nach dem einzigen für sie gültigen Prinzip „Koran“ richten (wollen) und diesen als einzig verbindliche Quelle des Islams anerkennen, enormen Widerstand aus den eigenen Reihen ausgesetzt sind. Wenn die Gegenargumente näher betrachtet werden, lässt sich der Vorwurf „Inkompetenz“ sehr leicht rausfiltern. Wir sagen an dieser Stelle erneut: Halt/Stopp!

Demoralisierungen in Form von Entmutigungen wirken bekanntlich lähmend. Gerade im Bezug auf unseren gemeinsamen Nenner „Koran“ möchten wir doch sehr darum bitten, vorsichtiger in der Argumentation zu sein. Wir verstehen, wenn der Wunsch die eigene Wichtig- bzw. Richtigkeit zur Geltung zu bringen, teilweise verschärfte Formulierungen zum Ausdruck bringt. Aber diese sollten doch bitte nur auf Tatsachen beruhen. Je mehr behauptet wird, der Koran sei nicht aus der subjektiven Wahrnehmung heraus, ohne Arabisch-Kenntnisse, ohne die Meinung der Rechtsgelehrten, ohne Sunna-Tradition, ohne Ahadith-Lehre, ohne intellektuelles Mindestniveau etc. deutbar, also im wahrsten Sinne des Wortes unantastbar, desto mehr fragen wir uns, welcher Sinn hinter diesem sich ständig wiederholenden, absurden Anspruchsdenken steckt?

49:10 Die Gläubigen sind ja Geschwister. So stiftet Frieden zwischen euren Geschwistern und seid rechtschaffen, auf dass euch Barmherzigkeit erwiesen werde!

38:29 Es ist ein Buch voll des Segens, das Wir zu dir herabgesandt haben, auf dass sie über seine Verse nachdenken, und auf dass diejenigen ermahnt werden mögen, die verständig sind.

8:22 Wahrlich, als die schlimmsten Wesen gelten bei Gott die „Tauben“ und „Stummen“, die keinen Verstand haben.

29:51 Genügt es ihnen denn nicht, dass Wir dir das Buch herniedergesandt haben, das ihnen verlesen wird? Wahrlich, hierin ist eine Barmherzigkeit und Ermahnung für ein Volk, das glaubt.


Gepriesen sei Gott!

Eine der typischen Fragen, die gestellt wird und mit ihr das gänzliche Unwissen des Fragenden dargestellt wird, ist die Frage nach dem Gebet: wie sollen wir denn ohne Sunna und Ahadith wissen, wie wir zu beten haben? (Ähnliche Fragen gibt es auch in Bezug auf andere Glaubensthemen.) Nebst der Tatsache, dass der Fragende meist selbst nicht einmal in der Lage ist, das Gebet gemäss den Ahadith zweifelsfrei darzustellen (nicht einmal das sogenannte Takbir vor dem Gebet ist eindeutig klärbar nach den Quellen der Ahadith). Wer den wunderbaren Koran kennt, der wird auch wissen, auf welche Art und Weise wir beten sollen. Auf unseren Webseiten finden Sie hierzu entsprechende Artikel. Alle Rituale im Islam können Gott sei Dank auch ohne Ahadith erklärt werden mit der Hilfe von Gottes Wort, dem Koran, der Lesung.

Eine Karikatur zur „Wissenschaftlichkeit“ der Ahadith und der Weisheit von Bukhary:

Bukharys Weisheit

Die erfundene Religion und die Koranische Religion – Kapitel 37: Liste der Einschiebungen

Unten ist eine Liste (200 Beispiele) von typischen Einschiebungen zum Koran. Diese Ergänzungen wurden als Hauptteil der religiösen Vorschriften präsentiert. Einige unter ihnen mögen nützlich und heilsam gewesen sein, wenn auch ohne jegliche religiöse Grundlage. Beispielsweise kann die Reinigung der Zähne mit einem Miswak nützlich sein. Aber dies darf nicht als von Gott angeordnet angenommen werden. Wir könnten natürlich viele Prinzipien in Bezug auf die Gesundheit der Einzelperson aufzählen etc. Jedoch sollten sie nicht zu religiösen Prinzipien erhoben werden. Dadurch können die Personen nach ihrem Ermessen lange Roben tragen und Krabben zu essen vermeiden, doch dies hat nichts mit der Religion zu tun. Alle Interpretationen, die nicht auf dem Koranischen Text basieren und als Sünden, wohltätige Handlungen, makruh, haram (verboten), sunna bezeichnet werden, sind Ergänzungen. Wenn Sie sich die folgenden 200 Beispiele ansehen, dann haben Sie vielleicht eine bessere Vorstellung über das wahre Ausmaß der Einschiebungen.

 

Nicht im Koran enthaltene Dinge

  1. Zu sagen, dass der Koran nicht selbstgenügsam sei und dass ein Bedarf an ergänzenden Mutmaßungen bestehe.
  2. Die Ahadith als eine Quelle des Islam annehmen.
  3. Sektiererische Gelehrte, die Fatwas oder Idschtihads (kanonische Jurisprudenz) erheben.
  4. Praktiken in Übereinstimmung mit sektiererischen Vorschriften.
  5. Sekten mit der Religion gleichstellen.
  6. Den Koran seiner Musik zuliebe rezitieren ohne den Text zu verstehen.
  7. Den Koran als ein Gebetsbuch für die verstorbenen Seelen zu verwenden.
  8. Dem Propheten außerhalb des Koranbereiches Autorität beizusteuern.
  9. Dass Gott alles um Mohammeds willen geschaffen habe.
  10. Konkurrenz zwischen Propheten. Überlegenheit einiger Propheten über andere Propheten.
  11. Nachahmung der Wege und des Verhaltens des Propheten sogar vor seiner Prophetenschaft.
  12. Der Glaube, dass der Koran fehlende Punkte habe, die in anderen Büchern gefunden werden können.
  13. Zu verkünden, dass gewisse Anhänger muslimische Heilige seien und ihre Grabstätten mit allen möglichen ehrerbietigen Ritualen aufzusuchen.
  14. Die Scheichs religiöser Orden zu idolisieren.
  15. Eine Verbindung mit den Scheichs durch ein spezielles Ritual namens Rabita aufstellen.
  16. Zu behaupten, dass nur die Sunniten oder die Schiiten ins Paradies eingehen werden.
  17. Die Juden und Christen als die zukünftigen Höllenbewohner zu erklären.
  18. Arabische Bräuche und Traditionen als religiöse Praktiken zu übernehmen.
  19. Zu behaupten, ein Reformist zu sein, mit der Absicht die Koranische Religion zu verändern.
  20. Religiöse Vorschriften zu formulieren und sie dem Propheten zuzuschreiben.
  21. Zu behaupten, dass die Stimme der Mehrheit immer maßgebend ist.
  22. Das Weiterbestehen der Sekten als Beweis ihrer Echtheit zu verstehen.
  23. Die Hanafi Sekte.
  24. Die Schafi Sekte.
  25. Die Hanbali Sekte.
  26. Die Maliki Sekte.
  27. Die Dschafari Sekte.
  28. Alle sunnitischen und schiitischen Sekten.
  29. Jede Sekte wie Maturidiya, Aschariya.
  30. Ein kanonisches Buch namens Madschalla.
  31. Verstand abzulehnen und Äffigkeit vorzuziehen.
  32. Feindseligkeit gegenüber Wissenschaft.
  33. Feindseligkeit gegenüber die Kunst.
  34. Nach den Regeln zu leben, welche das Buch namens Sahihi Bukhary festlegt.
  35. Nach den Regeln des Hadith-Buchs namens Muslim zu leben.
  36. Nach den Regeln der Hadith-Bücher Kutub-i Sitte oder anderen solcher Bücher zu leben.
  37. Sonstige Personen außer dem Propheten zu verehren, denen Religiosität zugeschrieben wird.
  38. Die Behauptung, dass all jene, die das Privileg hatten, den Propheten zu erblicken (sahaba), auf dem rechten Weg waren.
  39. Das Tragen des Kopftuches.
  40. Das Tragen des Schleiers.
  41. Trennung von Männern und Frauen.
  42. Der Umstand, dass Frauen nicht allein reisen dürfen.
  43. Der falsche und absurde Glaube, dass eine Frau nie die Verbindlichkeiten, die sie ihrem Ehemann schuldet, zurückgeben kann, selbst wenn sie ihn von Kopf bis Fuß lecken würde, wenn er in einem kläglichen Zustand mit Eiter bedeckt ist.
  44. Die Behauptung eines Hadiths: „Wenn Niederwerfung zu einem anderen Wesen als Gott erlaubt worden wäre, sollten die Ehefrauen sich vor ihren Ehemännern niederwerfen“.
  45. Dass eine Frau nicht das Staatsoberhaupt oder eine Verwalterin werden kann.
  46. Dass Frauen kein Recht haben, für das Dachverband der Regierung zu stimmen.
  47. Dass die Stimmen der Frauen den Männern nicht hörbar sein darf.
  48. Dass es Frauen nicht erlaubt wird, das Freitagsgebet zu verrichten.
  49. Dass Frauen während ihrer Periode nicht das Gebet verrichten, fasten, den Koran rezitieren oder eine Moschee betreten dürfen.
  50. Frauen mit allen Sorten von Oberbekleidungen zu bedecken.
  51. Dass es für Frauen verboten ist, den Männern die Hände zu schütteln.
  52. Dass es einem Mann nicht erlaubt wird, in einem Stuhl zu sitzen, der kürzlich von einer Frau besetzt wurde, dessen Wärme immer noch erhalten ist.
  53. Dass Frauen nicht in einem geschlossenen Raum bleiben können, wo Männer sind.
  54. In Betracht zu ziehen, dass Frauen zusammen mit Hunden und Schweinen das Kontaktgebet eines betenden Mannes annullieren.
  55. Dass die Mehrheit der Frauen verdammt sind, in die Hölle zu gehen.
  56. Dass Frauen von Natur aus böse sind.
  57. Dass den Frauen an Intelligenz mangelt.
  58. Dass Frauen drinnen gehalten werden müssen.
  59. Dass es für Frauen verboten ist, Parfüm aufzutragen.
  60. Dass es für Frauen nicht erlaubt ist, Makeup zu benützen.
  61. Dass eine Frau ihrem Ehemann gehorchen muss, wie es ein Sklave tut.
  62. Dass es von einer Frau verlangt wird, Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann zu haben, wann auch er immer danach verlangt.
  63. Dass zwei weibliche Zeugen einem männlichen Zeugen gleichen würden.
  64. Dass eine Frau die Erlaubnis der Eltern haben muss, um heiraten zu können.
  65. Die Steinigung der Ehebrecher.
  66. Dass der Papyrus, auf welchem der Vers bzgl. Ehebruch war, von einer Ziege aufgefressen wurde.
  67. Auseinandersetzungen über das Töten von Ehebrechern, das selbst unter Affen ausgeübt wurde.
  68. Verbot für den Mann Goldschmuck zu tragen.
  69. Verbot für Männer Seide zu tragen.
  70. Verbot des Gebrauchs von goldenen und silbernen Utensilien und Tellern.
  71. Verbot von Bildhauerei.
  72. Verbot von Malerei und Zeichnen.
  73. Verbot von Schach.
  74. Verbot von musikalischen Instrumenten und Musik.
  75. Verbot des Genusses von Meeresfrüchten wie Muscheln, Krabben, etc.
  76. Verbot des Essens von Affen-, Pferde- oder Wildtierfleisch.
  77. Der Umstand, dass Nieren und Bocktestikeln abscheulich zu essen sind.
  78. Der Umstand, dass Rauchen religiös ungesetzlich ist.
  79. Dass es eine separate Liste gibt, welche die Dinge enthält, die als abscheulich (makruh) betrachtet werden.
  80. Dass der Geschlechtsverkehr unter Decken stattfinden muss.
  81. Das Verbot für das Paar, die Genitalien des Partners anzuschauen.
  82. Verbot der Masturbation.
  83. Verbot für Frauen, Geburtenkontrolle vorzunehmen.
  84. Dass eine Einzelperson ihre Genitalien bedeckt halten soll, selbst wenn sie ein Bad nimmt, damit Engel nicht beleidigt werden.
  85. Beschneidung von Männern.
  86. Beschneidung von Frauen.
  87. Die Sunna, Bärte wachsen zu lassen.
  88. Das Verbot, den Bart zu trimmen.
  89. Die Sunna, wonach das Haar von der Mitte der Kopfhaut getrennt werden muss.
  90. Die Sunna bzgl. dem Ölen des Haares.
  91. Die Sunna, Henna auf Haar und Bart aufzutragen.
  92. Die Sunna, den Augen der Männer Wimperntusche aufzutragen.
  93. Dass es eine satanische Handlung ist, mit dem Gesicht nach unten zu liegen.
  94. Auf einer Matratze, die auf dem Boden ausgebreitet ist, zu schlafen.
  95. Den rechten Fuß zu gebrauchen, um aus dem Haus oder dem Bett zu steigen.
  96. Eine beschmutzte Stelle wie das WC mit dem linken Fuß zu betreten.
  97. Zu sagen, dass vorschriftsmäßige Reinheit des Körpers nach der Darmentleerung nur durch Verwendung des Wassers vollzogen werden kann.
  98. Die Verpflichtung für Männer, beim Urinieren zu hocken.
  99. Seine Notdurft Richtung Mekka verrichten.
  100. Der Umstand, dass das Essen mit der linken Hand eine satanische Handlung ist.
  101. Einen Turban zu wickeln.
  102. Miswak zu gebrauchen, um die Zähne zu reinigen.
  103. Eine Robe mit einer langen Schürze zu tragen, welche bis zu den Füssen reicht.
  104. Dass Männer lose Kleidung (antari) tragen.
  105. Schalwar (eine Art von weiten Hosen) zu tragen als Sunna.
  106. Weiße, grüne oder schwarze Kleidung als eine verdienstvolle Handlung zu verstehen.
  107. Das Verbot gelb oder rot zu tragen.
  108. Datteln oder Speisekürbis zu essen als verdienstvolle Handlungen zu sehen.
  109. Auf dem Boden sitzend zu essen.
  110. Mit anderen vom selben Geschirr zu essen.
  111. Mit drei Fingern zu essen.
  112. Wasser in drei Schlucke zu trinken.
  113. Wasser in sitzender Position zu trinken.
  114. Die Finger zu lecken, nachdem mit ihnen gegessen wurde.
  115. Kein Parfüm zu gebrauchen, das Alkohol enthält.
  116. Kein Kölnischwasser (Eau de Cologne) zu verwenden.
  117. Schwarze Hunde zu töten.
  118. Keine Hunde ins Haus zu lassen.
  119. Die Spiegel nachts zu bedecken.
  120. Schwarze Magie zu vollziehen, mit oder ohne den Gebrauch des Koran.
  121. Auf Amuletten zu schreiben oder sie zu tragen.
  122. Den Koran als ein Magiebuch zu verwenden.
  123. Zu glauben, dass das Pfeifen eine satanische Handlung ist.
  124. Auf Holz zu klopfen oder Kinkerlitzchen gegen das Böse Auge zu tragen.
  125. Die Märchenerzähler und Magier als religiöse Persönlichkeiten anzunehmen.
  126. Die Feiertage, die am Ende des Heiligen Monats Ramadan und zu Anlässen der Opfergaben gefeiert werden.
  127. Zu vermeiden, unter einer Leiter durchzugehen, und schwarze Katzen/Hunde als ominöse Zeichen zu betrachten und Blei zu schmelzen gegen den bösen Blick.
  128. Zu glauben, dass es spezielle Tage gibt, an denen Leinen gewaschen werden können und der Geschlechtsverkehr stattfinden kann.
  129. Den Mewlit (Gedicht, das geschrieben wurde, um die Geburt und den Tod des Propheten zu feiern) für die Seelen der Verstorbenen zu rezitieren.
  130. Zeremonien für die Seelen der Toten am 7., 40. und 52. Tag nach dem Tod abzuhalten.
  131. Erfundene Geschichten über das Leiden der Toten, denen sie nach der Beerdigung ausgesetzt werden.
  132. Gerüchte über die Sirat-Brücke von dieser Welt ins Paradies, schlanker als ein Haar und schärfer als ein Schwert und dass eine Person, die sie überqueren soll, das Tier reitet, das sie in dieser Welt opferte.
  133. Der Glaube, dass eine Person, die es nicht vermeiden kann, dass ihr Urin auf ihre Kleider berieselt, sich qualvollen Foltern im Grab unterziehen soll.
  134. Für eine tote Person (an ihrer Stelle) fasten.
  135. In den Hadsch für eine tote Person gehen.
  136. Dass Tränen, die nach dem Tod vergossen wurden, der Seele unerträgliche Leiden zufügen werden.
  137. Die Stunde des Jüngsten Gerichts vorherzusagen.
  138. Der muslimische Messias, Mahdi.
  139. Der Antichrist.
  140. Zu sagen, dass Dabbe die Ohren eines Elefanten, die Augen eines Schweins und den Kopf eines Ochsen hat.
  141. Die Wiederkunft von Christi.
  142. Der Glaube, dass Gog und Magog Türken seien.
  143. Rassismus, Überlegenheit der arabischen Rasse.
  144. Der Glaube, dass Gog und Magog Menschlein seien.
  145. Gebetszeiten festzulegen, auf die nicht im Koran hingewiesen wurde.
  146. Eine gewisse Anzahl an Rakats als eine verbindliche Pflicht vorzuschreiben.
  147. Das Erfordernis, das Kontaktgebet durch das Rezitieren der Verse in der ursprünglichen arabischen Sprache abzuhalten.
  148. Verbot für Frauen, die Versammlungsgebete zu führen.
  149. Jedes Mal dasselbe während dem Knien und Niederwerfen im Verlaufe der Verrichtung des Kontaktgebetes zu wiederholen.
  150. Die Verpflichtung, die Fatiha zu jeder Rakat zu rezitieren.
  151. Die Verpflichtung, am Ende des Gebets zu sitzen und Attahiyyat zu rezitieren.
  152. Eine lange Liste der nicht im Koran enthaltenen, bestimmten Erfordernisse zu fertigen, die während des Gebets ausgeübt werden sollen.
  153. Detaillierte Beschreibungen über den betenden Menschen zu machen, bezugnehmend auf seine Körperhaltung (wie z. B. wie er seine Hände zu legen haben wird).
  154. Dass die Wiedergutmachung eines vorsätzlich gebrochenen Fastens zwei Monate ohne Unterbruch ist.
  155. Spezielle Salaats (Kontaktgebete) wie das Tarawih (Der unnötige Nachtsgottesdienst während des Monats Ramadan, der unmittelbar nach dem vorgeschriebenen Nachtsgebet verrichtet wird, bestehend aus zwanzig Kniebeugungen mit einem Intervall für das Ruhen und Atmen nach zwei oder vier Handlungen) und die Versammlungsgebete am Ende des Fastenmonats und des Opferfestes.
  156. Die Leute ins Unheil zu bringen, indem der Zeitabschnitt des Hadschs auf einen kurzen Zeitraum beschränkt wird.
  157. Die Steinigung des Teufels während dem Hadsch.
  158. Tiere zum Opferfest zu schlachten.
  159. Zu glauben, dass gewisse Einschränkungen nach dem Hadsch beginnen.
  160. Das Wasser aus der Quelle Zamzam heilig zu nennen, über Zucker oder Salz für Glück zu beten.
  161. 1/40 des Vermögens als Zakat (Almosen, Wohltätigkeit) ausgeben.
  162. Spezielle Zakat-Anteile für Kamele, Schafe und landwirtschaftliche Produkte zu bestimmen.
  163. Der Glaube, dass die Waschung durch andere Handlungen als die Notdurft annulliert wird.
  164. Der Glaube, dass die Ganzkörperwaschung (Ghusl) auch aufgrund anderer Ursachen als das Geschlechtsverkehr benötigt wird.
  165. Die Anordnung der Handlungen während der Vollziehung der Waschung als streng verbindlich zu nehmen.
  166. Zu sagen, dass das Ausspülen des Mundes und das Schnäuzen der Nase während der Hauptwaschung eine verbindliche Pflicht ist.
  167. Das Erfordernis, die Ferse zusammen mit den Füssen zu waschen.
  168. Einzelheiten wie die Verpflichtung für eine Person, die die Ganzkörperwaschung vollzieht, auf jede Seite je dreimal mit Wasser zu übergießen.
  169. Das Erfordernis der Ganzkörperwaschung, bevor der Koran rezitiert wird.
  170. Zu sagen, dass der Mensch sündigt, wenn er ohne die Ganzkörperwaschung herumläuft.
  171. Die Annullierung der Waschungen für eine Person, die ein Zahn gefüllt hat.
  172. Die Annullierung der Waschungen für Menschen mit Tattoo.
  173. Das Märtyrium für jene, die aufgrund eines Erdbebens oder einer Flut gestorben sind.
  174. Das Märtyrium für jene, die Magenschmerzen erlitten haben.
  175. Dass die Erde von einem Ochsen oder Fisch gestützt wird.
  176. Der Glaube, dass Erdbeben auftreten, wenn der Fisch seinen Schwanz wedelt.
  177. Der Umstand, dass der Mond unerreichbar sei.
  178. Den Sonnenuntergang als den Schwund der Sonne zu definieren, als eine Richtschnur sich niederzuwerfen.
  179. Der Glaube, dass die Mond- sowie Sonnenfinsternisse auftreten, wenn sie von Wagen mit Griffen ausgestattet gezogen werden.
  180. Existenz der Engel in Form von Bullen, Löwen und Adlern.
  181. Beschreibungen über die 600 Flügel von Gabriel.
  182. Die Entblößung des Waden Gottes im Paradies.
  183. Die Berührung Gottes auf dem Rücken des Propheten.
  184. Gottes Absteigen auf die Erde an speziellen Tagen um die Hand Seiner Geschöpfe zu schütteln.
  185. Die Verhandlung zwischen Gott und dem Propheten für die Reduzierung der Kontaktgebetszeiten von 50 auf 5.
  186. Einführung des Kalifats.
  187. Das Sultanat und die Untertanen zu Sklaven der politischen Macht zu machen.
  188. Klassen von Klerikern.
  189. Die arabische Sprache zu heiligen und den arabischen Buchstaben Heiligkeit zuzuschreiben.
  190. Die Leute mit den Ländern außerhalb des islamischen Reichs (Dar-ul Harb) zu terrorisieren.
  191. Die Leute auszuplündern und ihre Rechte zu missachten, die außerhalb des Herrschaftsgebietes des Islam leben.
  192. Personen zu schlagen oder zu töten, die sich weigern, das Gebet zu verrichten.
  193. Die Leute dazu zu nötigen, zu fasten, und jene zu schlagen, die es unterlassen.
  194. Die Frauen zu schlagen, die Makeup aufgetragen haben und unbedeckt rumlaufen.
  195. Die Abtrünnigen (vom Islam zu anderen Religionen) zu töten.
  196. Die Abtrünnigen auszupeitschen (selbst jene, die von Sekte zu Sekte konvertieren).
  197. Eroberungen zu machen, bloß um der Plünderung willen.
  198. Säufer zu schlagen.
  199. Zwang auszuüben und die Leute dazu zu zwingen, die religiösen Regeln zu befolgen.
  200. Den Islam mit den Namen der Sekte zu benennen, etc.

Die erfundene Religion und die Koranische Religion – Kapitel 25: Religion in ein Spiel verwandeln: nasich-mansuch

Die Traditionalisten haben behauptet, dass bestimmte Verse des Koran aufgehoben/abgeschafft (mansuh) und durch neue Offenbarungen ersetzt wurden (nasih). Es wurde sogar von bestimmten Ahadith behauptet, sie aufgehoben zu haben. Sektiererische Bücher haben behauptet, dass vier Bedingungen nötig sind, um einen offenbarten Vers abzulehnen.

  1. Der aufzuhebende Vers muss durch einen neuen offenbarten Vers aufgehoben werden (Nasih)
  2. Dass ein neuer Vers offenbart worden sein muss, um einen vorigen aufzuheben (mensuh).
  3. Die Aufhebung muss nach der Offenbarung aufhebenden Verses stattfinden.
  4. Es muss einen deutlichen Widerspruch zwischen den beiden geben.

Wenn wir die verfügbaren Quellen untersuchen, so stellen wir fest, dass es keine Übereinstimmung über die chronologische Anordnung der Offenbarungen gibt. Das gleiche gilt für die Reihenfolge der Ahadith. Unter diesen Umständen sind wir der Gnade der sektiererischen Imamen ausgeliefert, die in dieser Angelegenheit entscheiden. Diese Situation gab den Imamen die Autorität, einige Vorschriften des Koran aufzuheben. Diese Tatsache hat die Position der sektiererischen Imame als ‚Religionsgründer‘ gefestigt. Wie wir gesehen haben, haben die sektierischen Imame unter Tausenden von widersprüchlichen Ahadith irgendeinen einen Hadith gewählt, der ihnen selbst genutzt hat und sie haben sich somit für befugt gehalten, irgendeine Änderung in der Religion vorzunehmen, die ihnen selbst am besten schien. Diese Freiheit ermöglichte ihnen, auch die Koranischen Vorschriften zu verwerfen. Die Religion, über die allein Gott unbestreitbare Autorität hatte, bekam durch die erfundenen Ahadith den Anschein, dass der Prophet (in Wirklichkeit die Autoren der Hadith-Bücher) einen Anteil daran hatte. So hatten sich die sektiererischen Imame die Macht angeeignet, irgendeinen Vers ihrer Wahl abzulehnen, so wie es ihnen am besten passte; eine Macht, die eigentlich nur Gott ausübte. Wie wir gleich sehen werden, versuchten sich die verantwortlichen Personen durch die Veränderung der Bedeutung des folgenden Verses zu rechtfertigen:

2:106 Wenn Wir ein Zeichen aufheben oder der Vergessenheit anheimfallen lassen, so bringen Wir ein besseres oder ein gleichwertiges hervor. Weißt du denn nicht, dass Gott Macht über alle Dinge hat?

 

Die Bedeutung von ‚Zeichen‘ im Koran

Das Wort Ayat bedeutet „Beweis“, „Zeichen“. Gemäß dem Koran beinhaltet alles von Gott Erschaffene ayats: Pflanzen, Menschen, Ereignisse, die den Stämmen in der Vergangenheit passieren, Nacht und Tag, usw. Ayat wird im Koran nie im Sinn von ‚Vers‘ verwendet, wie in den folgenden Versen zu erkennen ist, in welchen das Wort in der Einzahl verwendet wird:

2:106,118,211,248,259; 3:13,41,49,50; 5:114; 6:4,25,35,37,109; 7:73,106,132,146,203; 10:20,92,97; 11:64,103; 12:105; 13:7,27,38; 15:77; 16:11,13,65,67,69,101; 17:12; 19:21; 20:22,47,133; 21:5,91; 23:50; 25:37; 26:4,8,67,103,121,128,139,154,158,174,190,197; 27:52; 29:15,35,44; 30:58; 34:9,15; 36:33,37,41,46; 37:14; 40:78; 43:48; 51:37; 54:2,15.

Wie wir anhand dieser langen Liste bezeugen können, darf das Wort ayat, welches in 2:105 im Plural verwendet wird, nicht wie die Verse im Koran an sich verwendet werden, sondern als Beweise, Wunder, Zeichen Gottes. Sobald dieser Punkt geklärt ist, wird das Rätsel, das die Abrogation von Versen umfasst, absurd. Der Koran hat in vielen Fällen erklärt, dass er keine Widersprüche enthält.

4:82 Machen sie sich denn keine Gedanken über den Koran?

Aufgrund der Tatsache, dass es keinen Widerspruch im Koran gibt, sollte es keine Aufhebung von irgendeiner seiner Versen geben. Wäre es anders gewesen, müsste eine der zwei paradoxen Aussagen null und nichtig gemacht werden. In der Tat, wenn man sich die Mühe macht 2:105 zu Rate zu ziehen, der 2:106 vorangeht, ist zu sehen, dass das, was im letzteren gemeint ist, Zeichen und Beweise sind.

2:105 Weder die Ungläubigen unter den Schriftbesitzern noch die Götzendiener haben gern, dass euch von eurem Herrn Gutes offenbart wird. Gott schenkt Seine Gnade wem Er will. Gottes Gabenfülle ist unermesslich.

Der Austausch einer Ayat mit einer anderen wird in ‚Die Biene‘, 16:101 erwähnt:

16:101 Und wenn Wir ein Zeichen (ayat) für einen anderen ersetzen – und Gott weiß am besten, was Er offenbart -, sagen sie: „Du bist nur ein Erdichter.“ Nein, aber die meisten von ihnen wissen es nicht.

Wenn wir diesen und die nachfolgenden Verse genau untersuchen, können wir erkennen, dass der Anlass der oben erwähnten Beschuldigung des Propheten als Erdichter, nicht die gegenseitige Aufhebung der Verse im Koran ist. Der Prophet wurde der Fälschung angeklagt, da er verkündete, dass es Gott war, der ihn (den Koran) gesandt hat.

16:103 Und Wir wissen wahrlich, dass sie sagen: „Es ist ein Mensch, der es ihm beibringt.“

Um auf 2:106 zurückzukommen, dann kommen wir nicht umhin, die Tatsache zu sehen, dass wenn der neue Vers ein Ersatz für den aufgehobenen Vers sein sollte, dieser dann auch in Vergessenheit geraten müsste.

15:9 Gewiss, Wir haben die Ermahnung herabgesandt, Wir, Wir werden sie bewahren.

 

Das arabische Wort Nasih

Nasih hat mehr als eine Bedeutung:

  1. Abschaffung; Beseitigung; Aufhebung;
  2. tilgen; Auslöschung;
  3. abschreiben; sich auf das Vervielfältigen beziehend.

Laut Prof. Hüseyin Atay (Untersuchungen entsprechend dem Koran) sollte das Wort ‚abschreiben, kopieren, aufzeichnen‘ bedeuten. Er bestätigt dies mit dem Vers 45:29, der wie folgt lautet:

45:29 Wir ließen alles aufschreiben (nasih), was ihr getan habt.

Der Vers, auf den sich die Sektierer berufen, kann ihre Behauptung nicht rechtfertigen, wenn man die Wortbedeutung, die wir schon aufgezeigt haben, beachtet. (Wir haben gezeigt, dass die Sektierer nicht zu der erwünschten Schlußfolgerung gelangen könnten, selbst wenn ‚Abrogation‘ in dem Sinne benutzt würde, den sie gewählt haben.)

Angenommen es gäbe eine Aufhebung, wie könnte ermittelt werden, welcher Vers welchen aufgehoben hätte, da es keinen Hinweis auf die chronologische Reihenfolge ihrer Offenbarung gab? Auch wenn Sie in den Hadith-Büchern nachschauen, die als die zuverlässigsten gelten, werden Sie fast keine Vorschrift von irgendeinen Datum finden. Unter diesen Umständen sind die sektiererischen Imame die einzige Autorität, die in dieser Frage entscheiden. Doch solch eine Folgerung kann nicht erreicht werden, anhand der Tatsache, dass der einziger Eigner des Koran Gott selbst ist. Die Sektierer und Traditionalisten im Islam haben solche Paradoxen missachtet und versuchten Behauptungen nach ihrer eigenen Wahl einzuführen. Sie haben es sogar gewagt zu behaupten, dass Ahadith die Vorschriften des Koran aufheben können. Diese Kommentatoren, sektiererische Gelehrte, verwüsteten den Koran der über 6000 Verse enthält. Zum Beispiel wurde der Hadit, der aussagt: „Kein Testament für die Erben“ (Abu Dawud, Vesaya) benutzt, um den Koran falsch zu interpretieren, welcher das Vererben des Vermögens durch ein Testament bestätigt. Ein anderes Beispiel ist die Steinigung des Ehebrechers/der Ehebrecherin, ein Ergebnis aus dem Versuch, den Koranvers durch einen so genannten Hadith zu annullieren. Diese Angelegenheit wird im folgenden Kapitel 26 untersucht.

45:6 Diese sind die Zeichen Gottes. Wir verlesen sie dir der Wahrheit entsprechend. An welchen HADITH nach Gott und Seinen Zeichen glauben sie denn?

 

Der Koran in Fetzen

15:91-93 Die den Koran auseinandergerissen haben. Bei deinem HERRN! Wir werden sie allesamt zur Rechenschaft ziehen. Für all ihre Taten.

2:85 Glaubt ihr denn nur an einen Teil des Buches und verwerft den Rest?

Den Koran in Stücke reißen, also ein Teil annehmen und einen anderen ablehnen, ist unannehmbar. Das war jedoch der Versuch der Anhänger der Vorstellung, dass bestimmte Verse aufgehoben und durch andere ersetzt wurden. Gott sieht nicht gerne solch eine Zwietracht. Gott erwähnt das Verändern der Bedeutung von bestimmten Worten durch die Juden, um den eigenen Zielen zu dienen. Die Demonstration eines solchen Versuchs, erwähnt in 2:41, hat unter der muslimischen Bevölkerung leider keine Beachtung gefunden. Dementsprechend verlagerten sie die Bedeutung der Worte, wie in 2:106 erwähnt wird, und versuchten den Koran zu teilen. Die einzige Lösung zu diesem Problem ist, den Koran als vollständige und unteilbare Einheit zu erachten, ohne irgendwelche Hinzufügungen oder Auslassungen.

Die Traditionalisten im Islam widersprechen sich aber auch in diesem Punkt. Gemäß einigen gibt es 200 aufgehobene Verse, gemäß anderen 60, entsprechend wieder anderen gibt es aber 5, oder aber 3 laut nochmals anderen. Wir werden jetzt die 5 angeblichen Aufhebungen untersuchen.

 

Die fünf bekannten Behauptungen über die Aufhebungen

1) Hamr

Hamr bedeutet ‚Wein‘ oder ‚Rauschmittel‘. In 2:219 lesen wir, dass der Nutzen, den ein Mensch davon erlangen würde, geringer als der Vorteil wäre.

5:90 O ihr, die ihr glaubt! Berauschendes, Glücksspiel, Heilige Steine und Heiligenschreine sind ein Gräuel, das Werk des Satans. So meidet sie, auf dass ihr erfolgreich seid.

Andererseits lesen wir:

4:43 O die ihr glaubt, nahet nicht dem Kontaktgebet, wenn ihr berauscht seid, bis ihr versteht, was ihr sprecht…

Es wird behauptet, dass 5:90 die anderen 2 Verse aufhebt. In 2:219 werden (einige) Vorteile der Rauschmittel erwähnt, zum Beispiel könnte es dem Herz nützen, aber die Sünde, die jemand durch den Konsum begeht, wird auch erwähnt. Ebenso wird gesagt, dass ein Mensch das Gebet nicht im berauschten Zustand ausführen sollte. In der Tat gibt es Menschen, die alkoholische Getränke zu sich nehmen und trotzdem das gemäß Koran verbindliche Gebet nicht unterlassen. Dies zeigt, dass alle Verse ihre Funktion erfüllen, ohne dass einer den andern annullieren müsste.

2) Krieg und Frieden

Dem Koran zufolge ist Frieden der notwendige und natürliche Zustand. Krieg ist, wie im Koran beschrieben, ein Zustand, der dann nötig wird, wenn die Muslime das Ziel von Aggressionen werden würden. In solch einem Notfall muss ein Muslim so handeln, wie es der darauffolgende Kampf notwendig macht. Wir dürfen nicht vergessen, dass der Koran als Ganzes gesehen, keine Widersprüche enthält. Daher können die Verse, die sich auf den Krieg beziehen, nicht diejenigen aufheben, die vom Frieden handeln. Trotzdem wird ein Muslim kämpfen, wenn der Umstand es erforderlich macht. Die ist kein Widerspruch.

3) Das zahlenmäßige Verhältnis von Gläubigen und Ungläubigen im Kriegsfall

8:65 O Prophet, ermutige die Gläubigen zum Kampf. Wenn es unter euch zwanzig Standhaftige gibt, besiegen sie zweihundert. Wenn es unter euch hundert Standhaftige sind, werden sie tausend Ungläubige besiegen. Weil sie ein Volk sind, das nicht begreift.

Im folgenden Vers lesen wir:

8:66 Jetzt (aber) hat Gott euch eure Bürde erleichtert, weiß er doch, daß es in euch eine Schwäche gibt. Wenn es unter euch hundert Geduldige gibt, können sie zweihundert besiegen, und wenn es unter euch tausend gibt, besiegen sie zweitausend mit Gottes Erlaubnis. Gott steht den Geduldigen bei.

Die oben erwähnten Verse sagen, dass je weniger Schwächen ein Gläubiger (Muslim) hat, desto erfolgreicher wird er sein. Das Wesentliche im Verhältnis der Anzahl der Gläubigen und der Zweifler ist die Überlegenheit von jenen, die standhaft sind. Andrerseits führt das nicht zu einem Widerspruch. Auch ist es keine Frage von Aufhebung oder Austausch eines Verses mit einem anderen.

4) Testament

Der Koran macht nicht nur Vorschriften über das Testament einer Person, sondern auch darüber, wie ein Vermögen geteilt werden soll. Trotzdem versuchten sie, diese genaue Vorschrift des Koran durch einen Hadith abzuschaffen, der aussagt: ‚Kein Testament für Erben‘. Lassen Sie uns die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken, dass wir am Ende der Verse, die sich auf die Anteile der Erben beziehen, lesen: „Diese verweisen auf das, was übrig bleibt, nachdem das Testament ausgeführt ist.“ Deshalb ist gemäß dem Koran das erste, was getan werden muss, das Testament zu erfüllen und die Schulden zu begleichen, und erst nach dieser Verfügung wird das Vermögen des Verstorbenen nach Vorschrift des Koran aufgeteilt.

5) Änderung der Qibla (Gebetsrichtung):

Vor der Offenbarung des Verses, der die Richtung begründete, richtete der Prophet wie die Leute der Schrift, sein Antlitz nach Jerusalem. Aufgrund der Offenbarung in 2:144, änderte der Prophet seine Richtung zur Heiligen Moschee in Mekka. Für den Fall, dass es eine Aufhebung gäbe, müsste es zuerst einen anderen Vers geben, der besagt, dass die Gebetsrichtung Jerusalem ist, welches aber natürlich nicht der Fall ist. Vor der Offenbarung der Sure 2, Vers 144, wendeten der Prophet und die Gläubigen ihr Gesicht nicht nach Jerusalem, weil es eine vorherige Vorschrift aus dem Koran gegeben hätte. Vor der Offenbarung dieses Verses war die Richtung, nach welcher sich mensch während der Verrichtung seines Kontaktgebets drehen sollte, im Koran nicht vorgeschrieben. Es war die persönliche Wahl von Mohammed und seinen Gefährten.

18:27 Und verlies, was dir von dem Buche deines Herrn offenbart wurde; Da ist keiner, der Seine Worte verändern könnte, und du wirst außer bei Ihm keine Zuflucht finden.