Scharia

Cover Schlüssel zum Verständnis des Koran

Schlüssel zum Verständnis des Koran: 6. Nach Beispielen in der Lesung suchen

Sobald eine Bedeutung abgeleitet wurde, besteht der letzte Fehlerfreiheitstest bzw. die Überprüfung der Genauigkeit solch einer Auslegung darin, einen Vergleich mit den Geschichten anzustellen, die in der Lesung erzählt werden – falls solch eine Geschichte überhaupt gefunden werden kann. Der Grund hierfür ist, dass die Geschichten in der Lesung „lebendige“ Beispiele sind, von denen wir lernen und die Bedeutungen vergleichen können. Die Geschichten wurden nicht umsonst erklärt oder sind nicht nur für unsere Unterhaltung bestimmt (12:111). Die beste Erklärung wird nur dann erlangt, wenn wir wiederum in der Lesung nach der Antwort suchen (25:33).

 

12:3 Wir erklären dir die schönsten der Geschichten, indem Wir dir diese Lesung offenbaren, obwohl du zuvor unter denen warst, die keine Kenntnis besaßen.

25:33 Und sie bringen dir kein Beispiel, ohne daß Wir dir die Wahrheit und eine bessere Erklärung brächten.58

 

Eines der klarsten Beispiele für das Anwenden dieser Methode ist der Umgang mit Dieben laut der Lesung. Es gibt einen Vers, welcher das Gesetz für Diebe angibt und seine Interpretation kann sehr stark variieren, abhängig davon, welche Bedeutung den arabischen Wörtern zugeschrieben wird:

 

5:38 Dem Dieb und der Diebin sollen ihre Hände / Ressourcen (Einnahmen) / Macht / Besitzeigentümer / Güter (aydiyahumā) abgeschnitten / geschnitten / aufgelöst / abgetrennt (faqṭaʿū) werden als Vergeltung für das, was sie begangen haben und als abschreckende Strafe von Gott. Und Gott ist Allmächtig, Allweise.

 

Die sprachliche Untersuchung werde ich später im zweiten Teil des Buches durchführen. Die heutigen Gelehrten und die der Vergangenheit haben sich fast alle für die Bedeutung „Hand abschneiden“ entschieden und so werden wir heutzutage Zeugen von Amputationen in Ländern, wo behauptet wird, der Lesung zu folgen. Hätten sie in der Lesung nach Beispielen gesucht, um die Anwendung dieses Gesetzes zu erlernen, so kämen sie zu einer anderen Schlussfolgerung – fern von jeglichem Abhacken irgendwelcher Hände. Die Geschichte von Josef mit seinen Brüdern liefert uns das klarste und simpelste Beispiel, wie mit Dieben umzugehen ist.

 

12:73–75 Sie sagten: „Gott bewahre. Ihr wisst ja, dass wir weder gekommen sind, um im Land Verderben zu stiften, noch sind wir Diebe!“ Sie sagten: „Was ist dann seine Strafe, wenn ihr lügt?“ Sie sagten: „Derjenige, in dessen Gepäck er gefunden wird, soll selbst die Strafe sein. So bestrafen wir die Ungerechten.“ Mit diesem bildlichen Ausdruck „selbst die Strafe zu sein“ wird also das Abarbeiten oder auch das Abbezahlen im Wert des gestohlenen Guts gemeint. Der Dieb oder die Diebin muss also den Wert der gestohlenen Sache ausgleichen, ob durch Rückzahlung oder Abarbeiten.

 

Demnach wird die Bedeutung des Verses wie folgt übersetzt:

 

5:38 Dem Dieb und der Diebin sollen die Einnahmen geschnitten werden, als Vergeltung für das, was sie begangen haben, und als abschreckende Strafe von Gott. Und Gott ist Allmächtig, Allweise.

 

Solch eine Bedeutung bestätigt auch die allgemeinen Gesetze der koranischen Gerechtigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit: Die Strafe soll nicht die Tat an Maß überschreiten (16:126).

„Scharia-Mania“ in der arabischen Welt

Umbruch in ÄgyptenÜber die letzten Jahre erlebten wir einen gewaltigen Umbruch in der arabisch-islamischen Welt. Was von vielen Experten als reiner Kampf für freiheitliche Werte gedeutet wurde, war tatsächlich weit mehr als nur dieser. Es war auch ein Kampf für bessere Lebensverhältnisse. Tunesien, das Land, welches im Winter 2010 der Ausgangspunkt für eine länderübergreifende Protestwelle war, resultierte aus Protesten und Streiks gegen Korruption und Massenarbeitslosigkeit. Während man eine stärkere Hinwendung zu Demokratisierung nach westlichem Vorbild erwartete, stieg die Nachfrage nach islamistischen Parteien, die mit der Einführung der „Scharia“ liebäugelten. Bald darauf begann weltweit eine große Diskussion rund um diesen Begriff und der Frage nach der Kompatibilität des Islam mit einer Demokratie, die eine Trennung von Staat und Religion beinhaltet. Zudem stieg auch die Angst innerhalb westlicher Gesellschaften vor einer Islamisierung ihres Landes und generell vor Muslimen, die die Scharia befürworteten.

 

Das Problem der Begrifflichkeit

Der Begriff „Scharia“ (arab.) bedeutet übersetzt lediglich: „Weg zur Tränke“ und ist das religiöse Gesetz des Islam, welches auf den Koran, die Sunna (Praxis des Propheten) und Hadith (Aussprüche des Propheten Muhammad) basiert. Sie umfasst hauptsächlich:

  • Die ibadah (gottesdienstliche Handlungen)
  • Die mu’amalat (gegenseitige Beziehungen)
  • Die ‚uqubat (Strafkodex). Sie machen im Gegensatz zur öffentlichen Wahrnehmung nur einen minimalen Anteil an dem Gesetz aus

Also wird unter dem Begriff „Scharia“ die gesamte islamische Lehre verstanden. Eine Lehre, mittels der die Menschen zum Ziel ihres Daseins geführt werden sollen.

Die Scharia wurde von Rechtsgelehrten des Mittelalters erst lange nach dem Tod des Propheten Muhammad angepasst an ihrer eigenen Umwelt entwickelt. Sie war schon immer Gegenstand kontrovers geführter Diskussionen, da es kein in allen Einzelheiten feststehendes Gesetz für die Muslime darstellt. Daher kann man nicht von der einen Scharia sprechen, denn es existieren von Marokko bis Indonesien unterschiedlichste Auslegungen einzelner islamischer Gruppen und ihrer jeweiligen Gelehrten.

Die Forderung einiger Gelehrter kann nicht ernst genommen werden, dass das religiöse Gesetz in ihren Einzelheiten feststünde und Punkt für Punkt in unsere heutige Zeit übernommen werden sollte. Der Islam erhebt den Anspruch für alle Völker und alle Zeiten zu gelten. Somit kann sie auch in Einzelheiten einer Weiterführung und moderner Interpretationen unterliegen. Über den zweiten Kalifen Umar wird überliefert, dass er seinerzeit – wohl angemerkt – die Maximalstrafe des Handabhackens für Gewohnheitsdiebe zeitweilig ganz außer Kraft, als im Lande eine Hungersnot herrschte. Demzufolge müssen Recht und Rechtsprechung immer weiterentwickelt werden, um den jeweiligen Gesellschaften gerecht zu werden; allein die koranischen Glaubensgrundsätze bleiben unveränderlich. Demgemäß gibt es beispielsweise Auslegungen, wonach die Strafe für Gewohnheitsdiebe als fernhalten von etwas oder unterbinden einer kriminellen Handlung verstanden wird.
 

Scharia in der Praxis – In der prophetischen Tradition?

Nur KoranIn der Gegenwart gibt es neben zwei Ländern: Mauretanien und Saudi-Arabien, die die Scharia vollständig eingeführt haben und Länder wie: Iran, Afghanistan, Bangladesch, Sudan usw., die bestimmte Teile der Scharia, wie etwa den Strafkodex in ihre Rechtsprechung eingearbeitet haben. Man hat in diesen Ländern erkannt, dass Menschen mittels ihrer Religion kontrollierbarer sind. Herrscher dieser Länder haben es einfacher, wenn Menschen gleich denken, gleich handeln und dadurch zu ihren persönlichen Marionetten werden. Um die eigene Herrschaft zu legitimieren versucht man sich nach außen hin als „islamisch“ zu zeigen, indem man dem Volk eine harte Handhabe nach ihren eigenen Scharia-Gesetzen präsentiert und vorgibt die Vertretung Gottes auf Erden zu sein. Aus solchen Ländern hört man traurigerweise nicht selten über Menschenrechtsverletzungen, Einschränkung von den Grundfreiheiten des Menschen, ungerechte Macht- und Ressourcenverteilung, verbreitete Korruption, Unterdrückung von religiösen Minderheiten etc. In der Praxis wird oft missachtet, dass die „Scharia“ die Muslime dazu auffordert jeden Menschen unabhängig von Volkszugehörigkeit und Überzeugung respektieren soll. Als der Prophet Muhammad zum Anführer in Arabien ernannt wurde, war eine seiner primären Bedingungen, dass Nichtmuslime – seien sie Juden, Christen, Muslime oder Götzendiener, ihren Gottesdienst durchführen konnten und ihr Leben ohne jegliche Unterdrückung verbringen konnten. Während heutzutage Nichtmuslime in „islamischen“ Ländern wie Saudi-Arabien oder Pakistan unvorstellbare Qualen erleiden müssen, war ihr Lebensstandard zu Zeiten des Propheten Muhammad oft viel höher als der, der Muslime. Als das Oberhaupt von Medina hat der Prophet nicht die „Scharia“ als Konstitution festgelegt, sondern die „Charta von Medina“, die den jüdischen und christlichen Stämmen die jeweiligen Grundfreiheiten einräumte. Denn im Koran heißt es auch , dass wenn Allah seinen Willen erzwungen hätte, alle auf dieser Erde geglaubt hätten. Wie kann der Muslim denn etwas fordern, was dem Willen Gottes widerspricht? (10:99)

Es kann also nicht im Sinne des Islams sein, wenn ein „islamischer“ Staat Menschen an der Ausübung oder nicht Ausübung ihres Glaubens hindert. Selbst wenn man die frühe islamische Gemeinschaft unter der Führung Propheten Muhammad betrachtet, wird ersichtlich, dass Gott den Muslimen erst die Erlaubnis sich zu verteidigen nach ca. 13 Jahren der Verfolgung erteilte und dies nur auf Basis der Wiederherstellung der Glaubensfreiheit. Die wilde Jagd nach den „Ungläubigen“ wird nicht gepredigt. So wird im Koran erwähnt, dass denjenigen die Erlaubnis erteilt wurde sich zu verteidigen, die bekämpft und vertrieben wurden. Hätte Allah diese Erlaubnis nicht erteilt, dann wären Klöster, Kirchen, Synagogen und Moscheen niedergerissen worden, heißt es in einem Koranvers (22:39-40). Man beachte hierbei einmal die Reihenfolge, in der die Gebetsstätten der Religionen ihre Erwähnung finden, wobei die Moschee als letzte in der Reihe angeführt wird. Der Islam kann folglich als ein Verfechter der Religionsfreiheit betrachtet werden.

 

Der verfälschte Strafkodex und „islamische“ Staaten

Bedauerlicherweise haben sich über die letzten Jahrhunderte zahlreiche Mythen in die verschiedenen Interpretationen der Scharia eingeschlichen und in der Praxis durchgesetzt. Unter anderem:

  • Steinigung bei Ehebruch: Es gibt keine Stelle im Koran, die von der Steinigung spricht. Trotz dessen entscheiden sich “islamische Gelehrte” für diese diese alttestamentarische Bestrafungspraktik.
  • Todesstrafe beim Abfall vom Glauben: Zahlreiche Verse des Korans von einem absoluten Verbot von Zwang in Glaubensdingen sprechen und die Religionsfreiheit betonen (18:29, 4:13, 2:256).
  • Todesstrafe oder Geldstrafe bei Gotteslästerung: Der Koran hingegen spricht in solchen Fällen, in denen Muslime viel Verletzendes zu hören bekommen von Geduld, redlichem Handeln und fester Entschlossenheit (3:186).

Die Wissenschaftler Hossein Askari und Scheherazade S. Rehman stellten einen sogenannten „Economic Islamicity Index“ auf, der im „Global Economy Journal“ im Jahre 2010 veröffentlicht wurde (http://redir.ec/Islamicity). Darin untersuchten sie die Frage: „Wie islamisch sind ‚islamische‘ Länder der Gegenwart?“ Zu dieser Forschung zogen sie etwa 113 messbare Variablen hinzu. Diese Variablen waren grundlegende Prinzipien, die islamische Quellen hergeben und im wirtschaftlichen Bereich messbare Faktoren sind, die unmittelbar mit sozialen und politischen Rahmenbedingungen zusammenhängen. Nach der Analyse von 208 Ländern wurde folgende Rangliste angefertigt:

1. Irland
2. Dänemark
3. Luxemburg
4. Schweden
5. Großbritannien

11. Österreich

16. USA

23. Schweiz

26. Deutschland
27. Israel

33. Malaysia [das erste auftauchende mehrheitlich muslimische Land]

42. Kuwait [das erste „islamische“ Land, das Teile der Scharia anwendet]

71. Türkei

Das religiöse Gesetz als Staatsrecht – Ein Friedensspender?

Es ist wenig bekannt, dass der Islam überhaupt kein bestimmtes Konzept eines „islamischen“ Staates vorschreibt. Der Islam entstand zu einer Zeit, wo es noch keine Staaten gab. Der Staatsbegriff in seinem modernen Sinne entstand erst an der Wende zum 19. Jahrhundert. Wir sprechen jedoch im Hinblick auf den Islam von einem Entstehungszeitraum der sich im 7. Jahrhundert abspielt. In der damaligen Gesellschaft finden wir eher Stämme vor, die sich zu Stammesverbänden zusammenschließen und erst durch den Propheten ein Verwaltungssystem in einer einfachen Form erhalten. Es entsteht demnach entsprechend der gegebenen Umstände ein einheitliches Gebilde, indem sowohl der Anführer, seine Gefährten, die religiösen Prediger, die Soldaten und die verschiedenen Amtsträger eine einzige Gruppe bilden. Etwas, das zumindest für die heutige Zeit kaum realisierbar wäre.

Was die Quellen des Islam für die Führung eines Bundes festlegen sind lediglich Richtlinien, die man auf die heutige Staatsführung anwenden könnte. Der Islam plädiert für eine säkulare Form der Regierung. Eine Form, die auf absoluter Gerechtigkeit basiert. Der Koran lehrt den Muslimen, dass in allen staatlichen Angelegenheiten: in der Verwaltung des Landes, in der Wirtschaft, in den Beziehungen zu anderen Staaten usw., dieses Prinzip befolgt werden muss. So wird in einem Vers betont, dass Allah den Menschen beauftragt jenen die Treuhandschaft zu übergeben, die ihrer würdig sind. Ferner sollen diese Menschen zwischen ihren Untertanen nach Gerechtigkeit richten (4:58-59).

Dies hat zur Folge, dass ohne die Unterscheidung zwischen Weltanschauung, Religion, Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit Gerechtigkeit ausgeübt werden muss. Stellt dieses Prinzip nicht den wesentlichen Kern des Säkularismus dar? Der Koran geht noch viel weiter, indem er für solch eine Gerechtigkeit plädiert, die Gutes tun ohne die Erwartung einer Gegenleistung beinhaltet (16:90-91).

Da der Islam also in seinem Kern eine säkulare Form der Regierung beinhaltet, braucht er keinen zusätzlichen, von den westlichen Gesellschaften abgeleiteten Säkularismus. Es ist einzig und allein das Gefühl der Rückständigkeit von Muslimen gegenüber dem „Anderen“, die sie in die Arme einer religiösen Herrschaft, eines „Gottesstaates“ treibt und die Religion in zeremonieller Frömmigkeit verwandelt, indem der Gottesglaube, die Einhaltung der islamischen Riten, die Strafen den Charakter einer reinen Zurschaustellung annehmen.

Islamabad - national assemblyHeutzutage geht es in Ländern der islamischen Welt im Gegensatz zur Zeit des Propheten Muhammad um keine Regierung, die Gott vertritt, eine islamische Gemeinschaft moralisch erzieht und gleichzeitig eine begrenzte Anzahl von religiösen Bekenntnissen unter ihren Schutz nimmt. Vielmehr gilt es – vor dem Hintergrund der Zerstreut- und Zerstrittenheit der islamischen Gemeinschaft – einen Staat, basierend auf dem Gemeinwohl und dem Gemeininteresse zu errichten, die unzähligen religiösen Bekenntnissen und Weltanschauung ihre Sicherheiten bietet. Würde man hingegen die Einmischung der Religion in den Staat zulassen, welch ein Chaos würde herrschen, wenn es neben politischen Konflikten auch zu religiös-politischen Konflikten kommen würde. Beispiele bekommen wir doch heute nur zu genüge aus den sogenannten „islamischen“ Ländern zu sehen und zu hören.

Das erste Problem wäre, dass in der breiten politischen Landschaft eines politisch-religiösen Systems sich alle Parteien auf Gott berufen würden, auch wenn sie absolut gegensätzliche Meinungen vertreten würden. Wäre das nicht ein chaotisches Wirrwarr?

 

Die säkulare Staatsform – Herrschaft der Gottlosen?

Man bedenke bei entstanden Konflikten zwischen den Islamgelehrten und den Repräsentanten des Volkes die Situation eines Andersgläubigen in einem Staat, der ihm das muslimische Recht aufdrängt. Ein Recht, indem er möglicherweise nach einer spezifischen Interpretation als Bürger zweiten, dritten oder vierten Ranges betrachtet werden würde und bei der Gesetzgebung überhaupt kein Mitspracherecht hätte. Damit ist es nicht getan, die Sache ist noch viel komplizierter. Der Islam besitzt ein Buch, das von Gott offenbart wurde, und die muslimischen Gelehrten sagen zudem, dass sie alleine das Recht hätten, dieses Buch auszulegen. Würde dies der vom Islam geforderten Gerechtigkeit gerecht werden?

Man solle sich einmal vorstellen, was beispielsweise in Deutschland geschähe, wenn man die Trennung von Staat und Religion aufheben würde und ein im Kompromiss zwischen Katholiken und Protestanten entstandene Gesetz der christlichen Mehrheit der muslimischen Minderheit aufzwängen würde. Was wäre die Reaktion der Muslime in Deutschland? Also wäre es auch im Sinne des Islams und seines Propheten, der gesagt haben soll: „Und wünsche für die Menschen das, was du für dich selbst wünschst, so bist du ein Muslim.“

Den Kapitalfehler, den religiöse Fanatiker begehen, ist der, dass sie Säkularismus mit Gottlosigkeit gleichsetzen. Ist das aber eine kluge Schlussfolgerung? Keines Falls, denn durch die Trennung von Staat und Religion wird der Verwaltungsapparat eines Staates nicht automatisch zu einem religionsfreien Raum. Der Staat wird nach wie vor von Menschen geführt, die einer Religion oder einer Weltanschauung angehören. Die Neutralität des Staates bedeutet auch, dass der Staat nicht für Laizismus in der französischen Tradition oder für den Atheismus Partei ergreifen darf. Indes muss der Staat ermöglichen, dass alle Menschen aus ihren jeweiligen Überzeugungen in dieser Gesellschaft wirken können; und dies nicht nur privat, sondern auch öffentlich.

Griechische AntikeFanatiker müssen verstehen, dass es bestimmte Dinge auf der Welt gibt, die keine Religion haben. Sie sind säkular. Ob es ein Christ, Muslim oder ein Jude ist, der Getreide auf richtige Weise anpflanzt, so wird man am Ende auch etwas ernten können. Ähnlich ist es auch in der Verwaltung eines Staates, die den Motor der Gesellschaft darstellt. Ist es da nicht gleichgültig, wer diesen antreibt, solange Gerechtigkeit ausgeübt wird?

In einem Seminar zum Thema: Griechen und Perser, das ich im vergangenen Wintersemester besuchte, erlebte ich an einer der letzten Unterrichtseinheiten folgendes: Wir hatten gerade über die religiöse Überzeugung der Perser gesprochen und kamen nun auf die andere Seite, nämlich die Griechen zu sprechen. Unsere Dozentin erzählte uns gerade etwas über den Glauben der Griechen an Orakel und Götter, der für die Herrschenden sowie für das Volk von höchster Bedeutung war. Prompt meldete sich eine Kommilitonin zu Wort und deutete darauf hin, dass im antiken Griechenland Demokratie herrschte. Die Dozentin entgegnete: „Diese ‚Demokratie‘ war natürlich nicht vergleichbar mit der heutigen Praxis…aber was hat es  mit dem Sachverhalt zu tun?“ Die Kommilitonin erwiderte: „Ja, aber ich dachte, dass sie demokratisch waren und daher Atheisten…“

 

Die Anwendung der Scharia – Geeignete Rahmenbedingung?

Im Koran heißt es sogar, dass im Falle einer Feindseligkeit gegenüber einem anderen Volk die gläubigen Muslime nicht anders denn gerecht handeln sollten (5:9). Dass der Islam alles verbietet, was diesem Gerechtigkeitsgebot zuwiderlaufen würde, wird am Beispiel des Propheten Muhammad in Medina deutlich. In keinem Fall hat er eine Partei, die sich nicht zum Islam bekannte, das islamische Gesetz aufgezwungen, wenn sie damit nicht einverstanden war. Die Scharia galt in der Praxis des Propheten ausschließlich verpflichtend für die Muslime. Aber wie sieht es in der Gegenwart aus? Erfüllen muslimische Gesellschaften überhaupt die Voraussetzung für eine göttliche Gesetzgebung?

So wie heutige sogenannte „islamische“ Staaten handeln, wenn sie die Scharia in einer Gesellschaft implementieren, ist vergleichbar mit jemandem der einen Kirschbaum in mitten einer Wüste pflanzt und darauf wartet, dass dieser Früchte trägt. Durch das Klima in der Wüste können doch keine Kirschen wachsen!

Bevor also ein islamisches Gesetz eingeführt werden kann, müsste der moralische Standard in der Gesellschaft angehoben werden. Wie kann dies geschehen? Die Antwort ist: Durch ein Buch, das von Gott geschickt wird, um die Menschen zu erziehen. Während diese Menschen erzogen werden, entwickeln sich die geeigneten sozialen Umstände in der Gesellschaft. Man kann nur mit Gerechtigkeit zwischen Menschen richten, wenn die Rechtsprechung als passend zum Verhalten der Gesellschaft bezeichnet werden kann. Eine Gesetzgebung, die aus islamischen Grundsätzen abgeleitet ist, muss also bestimmte Rahmenbedingung erfüllen. Solange die bei bestimmten Delikten verlangten vier rechtschaffene Zeugen Betrüger und Heuchler sind, kann ein solches Rechtssystem nicht funktionieren. Solange innerhalb eines Landes ungerechte Verteilung der Ressourcen vorherrscht und eine Vielzahl der Bevölkerung Hunger erleiden, wie kann dann davon ausgegangen werden, dass Menschen nicht dazu gezwungen werden kriminelle Handlungen zu begehen. Die „islamischen“ Staaten verdienen die Scharia nicht, da sie mit ihrem spirituellen Kern nicht umgehen können, die Bedingungen der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Erwartungen an die moralische Erziehung nicht erfüllen können.

Der Islam und die Menschenrechte

Die westliche und die islamische Welt – wenn es so etwas überhaupt gibt – stehen sich offensichtlich noch immer konfrontativ gegenüber. Streitpunkte sind dabei nicht nur dogmatische bzw. ideologische Unterschiede, sondern Fragen der Moral. Wenn ein Muslim sich mit einem Verfechter der westlichen Moderne oder Postmoderne unterhält, geht es häufig nicht vorrangig um die Existenz oder Nichtexistenz Gottes oder um das jeweilige Gottesbild, sondern um gesellschaftspolitische Fragen. Dabei finden sich die Muslime nur allzu oft hinsichtlich der folgenden drei Themen in der Defensive: Demokratie, die Menschenrechte im Allgemeinen und die Rechte der Frau im Besonderen. Es ist keine Übertreibung festzustellen, dass die Zukunft des Islam im Westen von den Antworten abhängt, welche die Muslime auf diese drei Fragen geben.

Beim Menschenrechts-Dialog machen die Muslime zunächst die verblüffende Feststellung, dass ihre westlichen Partner erstens glauben, die Menschenrechte erfunden oder gepachtet zu haben, und zweitens, dass Menschenrechte grundsätzlich nur im Westen beachtet, in der muslimischen Welt aber grundsätzlich missachtet werden.

Die erste dieser Überzeugungen ist verständlicher, da es tatsächlich nur im Okzident – vor allem in England – zur Herausbildung eines besonderen Menschenrechtskodex gekommen ist, der die Bürger vor dem Staat schützen sollte: Freiheitsrechte als Abwehrrechte (»freedom from«). Damals dachte noch niemand an bürgerliche Anspruchsrechte an den Staat (»freedom to«), die heute eine so große Rolle spielen. Wichtige Etappen der westlichen Menschenrechtsgeschichte waren die

  • britische Magna Charta libertatum (1215),
  • die Habeas Corpus Akte (1679) und die Bill of Rights (1689),
  • die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776, die noch auf Gott Bezug nahm
  • und die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, die keinen Bezug mehr auf Gott nahm.

Auf diesen ausschließlich westlichen Grundlagen entwickelten sich schließlich die berühmte Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (1948), die beiden Internationalen Pakte über zivile, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 und die Menschenrechts-Instrumente des Europarats. Doch diese Entwicklung vollzog sich nicht etwa dank des Christentums, sondern trotz des Christentums; und sie bedeutet nicht, dass es zuvor keine »Human Rights« entsprechende Rechtspositionen gegeben hätte, zumal auf Qurʾanischer Grundlage.

Schlimmer ist die andere Unterstellung einer geschichtlich erwiesenen essentiellen Unfähigkeit islamischer Länder zur Beachtung von Menschenrechten. Richtig ist vielmehr, dass es im Verlauf der Weltgeschichte nahezu immer und überall schlecht um die Rechte der einfachen Menschen stand und auch heute – nahezu weltweit – schlecht steht, auch aber nicht nur in von Muslimen bewohnten Ländern. Man denke nur an China, Südamerika, Schwarzafrika, Serbien… Dabei muss klargestellt werden, dass die vielfache Verletzung von Menschenrechten in sogenannten islamischen Staaten – darunter Folter, Staatsterror, Polizeibrutalität, Wahlfälschung und Zensur – weder islamisch motiviert noch islamisch legitimiert sind. Im Gegenteil, es sind vor allem bekennende, friedliche, wenngleich politisch aktive Muslime, welche die Gefängnisse in der muslimischen Region bevölkern. Und schließlich dürfen wir unseren westlichen Dialogpartnern folgende Fragen nicht ersparen: Hat es je quantitativ und qualitativ schlimmere massenhafte Verletzungen der Menschenrechte gegeben als während der beiden Weltkriege in Europa, des Einsatzes von chemischen und atomaren Waffen, des stalinistischen Terrors, der industriellen Vernichtung von Juden, Geisteskranken, Homosexuellen, Zigeunern und politischen Gegnern im Holocaust, des Apartheit-Regimes und der ethnischen Säuberungen in Bosnien und im Kosovo? Und hat sich irgend eine dieser Scheußlichkeiten außerhalb der westlichen Zivilisation ereignet oder gar in der islamischen Region?

Obwohl beide Fragen ehrlicherweise verneint werden müssen, erlebt man doch, dass westliche Partner moralisch sich aufs hohe Ross setzen und – bei Strafe des Entzugs von Entwicklungshilfe – ihre, also die euro-amerikanische Ausprägung der individuellen Menschenrechte, vom Rest der Welt einfordern. Dabei werden die Menschenrechte bisweilen wie eine Keule geschwungen. Insofern hatte Parvez Manzoor recht, als er 1994 im Muslim World Book Review formulierte: »Human Rights talk is power talk.«. Das heißt beim Menschenrechtsdiskurs geht es [auch] um Macht.

Doch klagen hilft nichts. Es gilt, als Muslim Stellung zu beziehen.

Die Länder der Dritten Welt, euphemistisch Entwicklungsländer genannt, zu denen die meisten muslimischen Staaten gehören, selbst wenn sie im Petrodollar-Regen stehen, haben eine erste Verteidigungslinie aufgebaut, indem sie auf die Interdependenz der zivilen und der sozialen bzw. ökonomischen Menschenrechte verwiesen. Es liegt auf der Hand, dass Wahlen nur Stammeshäuptlinge bestätigen, solange die Wähler Analphabeten sind. Es ist ferner unbestritten, dass die Demokratie eine Zivilgesellschaft braucht, die ihrerseits wirtschaftlichen Wohlstand voraussetzt. Den Drittweltstaaten ist es daher tatsächlich gelungen, in die erwähnten Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen einen ganzen Katalog »ihrer« speziellen Menschenrechte mit aufnehmen zu lassen, darunter das Recht auf Erziehung, Arbeit und Lebensunterhalt.

Dieselben Länder glaubten, sich gegen den Menschenrechtsknüppel auch damit wehren zu können, dass sie die Universalität der Menschenrechte in Frage stellten. Diese seien eurozentrisch und ethnozentrisch und anderen Kulturen, etwa in Asien und Schwarzafrika, wesensfremd. Diese Ansicht mag hinsichtlich inflationärer, modischer »Menschenrechte« zutreffen, wie etwa eines »Rechts auf Angst« »Rechts auf Rausch« oder eines Rechts auf gleichgeschlechtliche Eheschließung – alles Forderungen aus der grünen Ecke. Diese Ansicht trifft jedoch hinsichtlich des klassischen Kerns der Menschenrechte nicht zu, wozu das Recht auf Leben, Freiheit von Folter, Meinungs- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit und Freizügigkeit gehören. Muslime schaden sich selbst, wenn sie sich dazu hinreißen lassen, die Universalität dieses Kernbestands an Rechten zu leugnen.

Weitaus bessere Strategie ist es, sich im islamischen Rahmen mit dem Menschenrechtsphänomen zu befassen.

Dabei stellt man zunächst fest, dass sich der Begriff »Menschenrechte« weder im Judentum noch im Christentum oder Islam entwickelt hat – nicht nur, weil dieser Begriff in den islamischen Rechtsquellen nicht auftaucht, sondern weil es einem gläubigen Menschen gegen den Strich geht, ein Individuum als Inhaber von Rechten zu begreifen. Göttliche Rechte für Menschen, ja, aber Rechte des Menschen, nein. In der Tat ist dieser Begriff unmittelbar mit der Vorstellung der Aufklärer des 18. Jahrhunderts verbunden, dass der Mensch autonomer Maßstab aller Dinge sei. Das ist für Menschen mit transzendenter Bindung inakzeptabel.

Zum Zweiten musste es muslimischen Juristen widerstreben, ja als blasphemisch erscheinen, göttliche Normen in eine hierarchische Ordnung höher und niederrangiger Rechten zu zwängen. Das deutsche Recht kennt zum Beispiel die normative Rangfolge von

  1. Völkerrecht,
  2. Grundgesetz,
  3. Gesetzen,
  4. Verordnungen,
  5. Verwaltungsrichtlinien,
  6. Verwaltungsakte.

Im Gegensatz dazu führen muslimische Juristen seit jeher sämtliche Normen der Scharia als gleichrangig auf, von der rituellen Reinigung bis zum Zinsverbot.

Beides – der mangelhafte Begriff »Menschenrechte« und die Ablehnung einer Rechtshierarchie hätten indessen der Entwicklung einer islamischen Menschenrechtslehre nicht im Wege stehen müssen. Dass dies gleichwohl versäumt wurde, setzte den Islam dem falschen Verdacht aus, menschenrechtsfeindlich zu sein. Dabei wäre es relativ einfach gewesen, mit etwas Einfallsreichtum zu beweisen, dass der Islam (i) alle klassischen Menschenrechte schon seit 1400 Jahren kennt und (ii) besser verankert hat als der Okzident seinen Kodex.

Das Verfahren dazu ist einfach: Wenn Allah (t.) in 4:92 Mord verbietet und den Mörder eines einzelnen in 5:32 mit jemand gleichsetzt, der die ganze Menschheit ermordet hat, dann kann man daraus zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar – als Reflex – ein allgemeines Recht auf Leben ableiten. Wenn Allah (t.) in 42:38 die Muslime dazu anhält, ihre Angelegenheiten im Benehmen miteinander zu regeln, dann kann man daraus zumindest mittelbar ein allgemeines Recht auf politische Partizipation herleiten. Wenn die ersten drei Kalifen durch Wahl ermittelt wurden, ohne mit dem Propheten blutsverwandt zu sein, kann man daraus ableiten, dass ein islamischer Staat eine demokratische Republik sein kann, jedenfalls aber keine Monarchie sein muss. Stolpern wir also nicht über Terminologie, wo ein islamischer Rechtsschutz für Menschen konzeptuell nachweisbar ist.

Dass solche Rechte – als von Gott gewährt und Ihm gegenüber zu beobachten – im Prinzip wirksamer verankert sind als vertraglich vereinbarte (und somit vertraglich abänderbare) Rechte, liegt auf der Hand. Im Westen – sei es die verflossene Sowjetunion, seien es die Vereinigten Staaten – hat sich jedenfalls der Menschenrechtkatalog allzu häufig nur als ein Stück Papier erwiesen; man befrage nur Afro-Amerikaner oder amerikanische Indianer. Unbestritten ist jedenfalls, dass es der Menschheit noch nie gelungen ist, unter bloßem Einsatz ihrer Ratio ein allgemein anerkanntes und als bindend empfundenes »Naturrechtssystem« zu erfassen. Auch deshalb bemühen sich neuerdings Persönlichkeiten wie Altbundeskanzler Helmut Schmidt und der emeritierte Theologieprofessor Hans Küng um eine Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschen-Pflichten, zur besseren Absicherung der offenbar zu schlecht gesicherten Menschenrechte. Papier über Papier! Auch hier geht es offensichtlich ohne Offenbarung nicht.

Die Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) raffte sich am 5. August 1990 immerhin zu einer Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam auf, einem bloß politischen Dokument. Rechtlich noch weniger verbindlich ist eine vorausgegangene Menschenrechtserklärung eines obskuren Islamrats von Europa vom 19. September 1981. Doch auch einzelne islamische Persönlichkeiten haben sich inzwischen in die Menschenrechtsdiskussion eingeschaltet, darunter Prof. Hamidullah, Abu ‚Ala Mawdudi und Prinz Hassan von Jordanien. Während einer von ihm einberufenen »Roundtable Conference« in ‚Amman vom 10.-13. Dezember 1994 zur »Förderung der Universalität der Menschenrechte«, sagte Hassan: »Bezüglich der Menschenrechte brauchen wir unbedingt einen globalen Konsensus… Die universelle Erklärung der Menschenrechte umgrenzt den Minimumstandard menschlichen Lebens. Ich glaube, dass mein Glaube, der Islam, das gleiche Ziel anstrebt. Für jeden der 30 Artikel der Erklärung findet sich entsprechendes in Qur´an, Hadith und Sunna des Propheten.« Die erste Schlussfolgerung der Konferenz lautete »Alle Menschen sind Träger von Menschenrechten.«

Dank dieser Vorarbeit ist es relativ einfach, diejenigen wenigen Unterschiede darzustellen, welche es scheinbar zwischen den westlichen und den islamischen Menschenrechtskatalogen gibt. Es handelt sich um

  1. Apostasie,
  2. Sklaverei,
  3. Statut der Schutzbefohlenen,
  4. Rechte der Frau,
  5. und Körperstrafen.

Wie sich dank zeitgenössischem Idschtihad ergibt, liegen die Ansichten beider Seiten allerdings weniger weit auseinander als es den Anschein hat. Maßgeblich dafür sind bzw. waren muslimische Gelehrte wie Fazlur Rahman, Muhammad Asad, Fatih Osman, Alija Izetbegović, Hassan und Maher Hathout, Rashid al-Ghannuschi, Yusuf al-Qaradawi, Jeffrey Lang, Mohamed Talbi und Hassan al-Turabi.

Was Apostasie anbetrifft, verschwindet jeder Konflikt, wenn muslimischerseits erkannt wird, dass es nach Qur’an und Sunna in dieser Welt keinerlei Strafe für den bloßen Abfall vom Islam gibt. Der Qur’an beschreibt sogar mehrere Fälle von Glaubensabfall, ohne daran eine zeitliche Strafe zu knüpfen. La ikraha fi-d-din [Kein Zwang in der Religion] gilt auch, ja erst Recht, zwischen Muslimen. Strafverfolgt wurden abtrünnige ex-Muslime ursprünglich nur, und das zu Recht, wenn sie Hochverrat (ar-ridda) begingen, also im Sinne von 5:33 aktiv kämpften und auf Erden Unheil stifteten. Das aber, die Bestrafung von Hochverrat, möglicherweise (besonders im Krieg) mit dem Tod, ist weltweite Praxis und verstößt nicht gegen die Menschenrechte. [So bleibt in diesem Zusammenhang allenfalls der Vorwurf, dass ein Apostat erbrechtlich benachteiligt werden kann. Doch ist auch hier die Zugehörigkeit zum Islam wie eine evtl. ebenfalls erbrechtlich relevante Staatsangehörigkeit zu sehen.]

Ähnlich steht es mit der Sklaverei. Vorschriften darüber dürfen wir nicht aus dem Qur’an entfernen. Aber wir können diese Vorschriften dahin deuten, dass Allah (t.) mit Hilfe der qur’anischen Offenbarung die Sklaverei tendenziell, Schritt für Schritt abschaffen wollte. Daher kann ein muslimischer Staat heute einem völkerrechtlichen Sklavereiverbot ohne weiteres vorbehaltlos zustimmen.

Der Schutz religiöser Minderheiten (al-dhimmi) ist im Islam sehr stark ausgeprägt und äußerst modern. Aber die Schutzbefohlenen halten sich heute für Bürger zweiter Klasse, wenn sie keine volle Staatsbürgerschaft genießen. Nach Ansicht unter anderem von Fatih Osman gibt es indessen kein rechtliches Hindernis, Nichtmuslimen in einer nationalstaatlich verfassten muslimischen Gesellschaft die nationalen Bürgerrechte zu verleihen, wenn sie dies wollen; das Minderheitenstatut der Scharia schreibt insofern einen Mindeststandard fest, nicht das absolute Maximum der zu gewährenden Rechte. Als Bürger sind Nichtmuslime natürlich wehrpflichtig und der allgemeinen Besteuerung unterworfen. Sowohl der Sudan wie Ägypten handhaben es hinsichtlich ihrer christlichen Bevölkerungen so, mit Billigung der Muslimbrüder.

Eine andere Frage ist es, ob es völkerrechtlich zulässig ist, das Amt des Staatsoberhaupts in einem muslimischen Staat einem Muslim vorzubehalten. Auch dies halte ich für irrelevant: Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass in einem mehrheitlich muslimischen Land ein Nichtmuslim als Amir gewählt würde. Zum anderen betrachtet die Umma die Zugehörigkeit zum Islam als Kriterium für die Mitgliedschaft zu ihr. Muslimsein entspricht insofern einer Staatszugehörigkeit, und das Völkerrecht überlässt die innere Organisation eines Staates den jeweiligen Staatsbürgern.

Was die Rechte der Frau anbetrifft, ist vorab festzustellen, dass der Gleichheitsgrundsatz nur erfordert, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Ungleiche Sachverhalte dürfen also grundsätzlich ungleich behandelt werden. Ob es modisch ist oder nicht gehen die muslimischen Männer und die muslimischen Frauen nun aber einmal davon aus, dass Frauen und Männer physiologisch und damit auch psychologisch nicht identisch sind, wie es Allah (t.) so köstlich in 3:36 sagt: »… das Männliche ist nicht wie das Weibliche …« Daher sind aus islamischer Sicht unterschiedliche Regelungen gerechtfertigt, soweit sie sich aus dem biologischen Unterschied der Geschlechter ergeben.

Die westliche Menschenrechtsdoktrin ignoriert diese Unterschiede allerdings ganz bewusst zugunsten einer Gleichheitsfiktion, die mit fundamentalistischem Ingrimm verfochten wird. Gleichwohl ist der Konflikt im Praktischen geringer als mancher gerne glauben möchte:

Die erbrechtliche Ungleichstellung der Frau gemäß 4:11 ist aus islamischer Sicht de facto keine Benachteiligung, weil sie im Gegensatz zu ihrem Bruder keinerlei erbrechtliche Verpflichtungen hat. Im Übrigen kann jeder Erblasser den Erbteil seiner Töchter testamentarisch vergrößern.

Der geringere Wert der Zeugenaussage einer Frau vor Gericht gem. 2:282 f. ist nach Auslegung zahlreicher zeitgenössischer fuqaha von der im Qurʾan geschilderten Situation abhängig, also davon, dass die Zeuginnen auf dem zu bezeugenden Gebiet unerfahren sind. Es geht also nicht um das Geschlecht, sondern um Kompetenz. Dem Zeugnis einer muslimischen Geschäftsfrau mag man also volles Gewicht beimessen, wenn es um Wirtschaftsangelegenheiten geht.

Die Rolle von Mann und Frau in der Ehe wurde in der Vergangenheit von einem traditionellen, möglicherweise vorislamischen Verständnis von 2:228 bestimmt, wonach die Männer »das letzte Wort« haben, und von 4:34, wo es heißt: ar-rijal qawwamuna ’ala n-nisa. Typischerweise wurde dies bis in die jüngere Zeit so verstanden, als stehe der Ehemann als Chef über seiner Frau. So kann man es noch immer in Qur’an-Übersetzungen ins Deutsche, Englische und Französische lesen, zum Beispiel bei

  • Max Henning,
  • Lazarus Goldschmidt,
  • Rudi Paret,
  • Muhammad Rassoul,
  • Marmaduke Pickthall,
  • Muhammad Hamidullah,
  • Hamza Boubakeur,
  • Denise Masson
  • und O.Pesle/Tijani.

Heute verstehen maßgebliche Qurʾan-Übersetzer von Yusuf Ali und Muhammad Asad über T. B. Irving und al-Hilali / Muhsin Khan bis Jaques Berques, Adel Khoury und Ahmad von Denffer diesen Schlüsselsatz etwa wie folgt: »Die Männer stehen für die Frauen ein« – und zwar wegen ihrer normalerweise größeren physischen oder finanziellen Möglichkeiten. Nichts Grundrechtswidriges also aus meiner Sicht! Noch leichter ist die Macho-Fehlinterpretation von 2:228 zu entlarven: Hier handelt es sich gar nicht um eine Statusfrage, sondern um eine technische Einzelheit des Scheidungsrechts. Der Mann hat hier [klassisch interpretiert] das letzte Wort nur, weil es sich um sein bei der Ehefrau eingebrachtes Vermögen handelt.

Dass eine Muslima – im Gegensatz zum Muslim – nach Umkehrschluss aus 5:5 keine interreligiöse Ehe mit einem Juden oder Christen eingehen kann, hängt unmittelbar mit dem soeben geschilderten Verständnis der Rolle des Mannes in der Ehe zusammen; denn wenn dieser eine Chefrolle hat, kann seine muslimische Frau kaum erwarten, dass er ihre Überzeugungen sensibel honoriert. Schließlich ist nur ein Muslim gehalten, alle Propheten zu ehren.

Dass eine Frau gleichzeitig nur einen Ehemann ehelichen kann, mag ursprünglich damit zu tun gehabt haben, dass schon aus römischer Sicht pater semper incertus. Die Mehrehe mag Männern aber auch angesichts des großen Frauen- und Witwen- »überschusses« in kriegerischen Zeiten erlaubt worden sein. Wie dem auch sei: Auch hier sehe ich auf Grund der zivilisatorischen Entwicklung der umma keine signifikante Benachteiligung der Frau mehr; hat sich doch die Einehe im islamischen Bereich im Einklang mit dem Qurʾan de facto durchgesetzt. Mehrehen in der muslimischen Welt sind heute nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen seltener als ehebrecherische Verhältnisse mit bestallten Maitressen im Okzident. Es kann kein Zweifel sein, dass dies der von Allah (t.) im Qurʾan selbst in Gang gesetzten Entwicklung entspricht; denn Allah hat gemäß 4:129 Selbst ausgeschlossen, dass ein Mann mehreren Ehefrauen gerecht werden könnte, selbst wenn er es wünschte. Allah hat die Mehrehe in 4:3 zusätzlich unter eine klare Bedingung gestellt, die fast nie eingehalten wurde, ja von Männern beim Zitieren des Verses gewöhnlich unter den Tisch fallen gelassen wird. Dort heißt es nämlich: »Und wenn ihr fürchtet, sonst den Waisen nicht gerecht werden zu können…« Vor diesem Hintergrund war die ungehemmt polygame Praxis der Muslime über Jahrhunderte meist illegal. Auch auf diesem Gebiet können wir also menschenrechtlichen Vorwürfen gelassen entgegen sehen.

Die vom Strafrecht (hudud) der Schari’a vorgesehenen Körperstrafen sind nach westlichem Menschenrechtsverständnis grausam und entwürdigend, also völkerrechtswidrig. Dabei denkt man an

  1. die Steinigung bzw. das Auspeitschen von Ehebrechern
  2. und die Amputation bei Dieben.

Auch hier sollten die Muslime nicht in apologetische Panik verfallen, statt als erstes festzuhalten, dass sogar die amerikanische Vormacht des Westens an der Todesstrafe festhält, die – sei es durch Köpfen, Hängen oder Spritzen – gewiss die grausamste aller Körperstrafen ist. Solange dies so ist, ist es scheinheilig, sich über den Islam zu beklagen, zumal die islamische Praxis im Strafrechtsbereich sich von der bloßen Rechtstheorie enorm unterscheidet.

Ich stehe nicht allein mit der dezidierten Meinung, dass es keine islamische Rechtfertigung für Steinigen gibt. Eine Vorschrift, Ehebrecher zu steinigen, findet sich im Qurʾan nicht, sondern nur in der Bibel, nämlich im 5. Buch Moses (22:20-22). […] Dass der Qurʾan die Steinigung nicht vorsieht, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass für unfreie Ehebrecher die Hälfte der Strafe für freie Ehebrecher angeordnet ist. Was aber wäre die Hälfte der Todesstrafe?? Schließlich ist das Beweisrecht des islamischen Strafverfahrensrechts derart anspruchsvoll, dass wegen Ehebruchs kaum jemand verurteilt werden kann, der dies mit einem freiwilligen Bekenntnis nicht selbst will. (Präsident Clinton wäre es nach den Regeln des islamischen Rechts besser ergangen.)

Das Verständnis der Abschreckung dienenden qurʾanischen Strafandrohung für Diebstahl in 5:38 setzt voraus, dass man ihre sozialpolitische Funktion sieht: Dass man weiß, wie sehr die soziale Absicherung der Frau, vor allem im Alter, praktisch darauf beruht, dass ihr die in Form von Edelmetall erhaltene Brautgabe nicht gestohlen wird. Außer in bargeldlosen Gesellschaften ist Diebstahl ein Anschlag auf das System. Im übrigen hat die islamische Jurisprudenz auch diesen Straftatbestand über die Definition von Diebstahl so entschärft, dass man sich Jahrzehnte in der muslimischen Welt aufhalten kann, ohne jemand zu begegnen, dem eine Hand fehlt. Dies liegt nicht am Mangel an Dieben, sondern an der liberalen Diebstahlsdefinition der islamischen Jurisprudenz. Danach liegt Diebstahl nur bei Wegnahme größerer, gesicherter Wertgegenständen vor, die nicht in öffentlichem Eigentum stehen. In Notzeiten wurde die Verfolgung von Diebstahl schon seit dem Kalifen ‚Umar suspendiert. Doch selbst in normalen Zeiten lässt man dieses Delikt in nur wenigen Wochen »verjähren« so dass es auch hier nur äußerst selten zu einer Verurteilung – und noch seltener zu einer Vollstreckung des Urteils – kommt. Wenn Islamkritiker positive Vorschriften im Qur’an finden – wie etwa das Toleranzgebot in 2:256 oder 5:48 – wischen sie diese Normen gerne vom Tisch, weil die Realität ganz anders sei. Finden sie aber eine auf sie negativ wirkende Vorschrift – wie die Strafe für Diebstahl – fixieren sie sich auf die Norm, ohne die Realität zu berücksichtigen. Der islamischen Weit die normative Behandlung des Diebstahls ohne Berücksichtigung der humanen Praxis entgegenzuhalten, entspricht daher einem Messen mit zweierlei Maß.

Dieser Überblick führt zu der Schlussfolgerung, dass die Menschenrechte im Islam nicht voll mit den Menschenrechts-Pakten der Vereinten Nationen übereinstimmen, weshalb diese denn auch von vielen muslimischen Ländern nur unter dem Vorbehalt ratifiziert wurden, dass die Scharia davon unberührt bleibt. Wie wir gesehen haben, ist der Konfliktsbereich andererseits so klein, dass der Islam als ein komplementäres Menschenrechtssystem verstanden werden kann.

Was den Konfliktbereich anbetrifft, habe ich gezeigt, wie er auf einzelnen Gebieten im Wege einer islamkonformen Neuinterpretation der Quellen (idschtihad) und der strikten Einhaltung des islamischen Strafverfahrensrechts wenn nicht bereinigt, so doch entschärft werden kann.

Doch dieses Verfahren hat Grenzen, weil die Scharia als göttliches Recht letztlich nicht zur Disposition steht, auch dann nicht, wenn Änderungen scheinbar im öffentlichen Interesse (maslaha) stünden. Soweit sich der Konflikt deshalb nicht lösen lässt, bleibt den Muslimen nur übrig, ihn auszusitzen, bis der Wind der Moderne und Postmoderne in einer Post-Post-Moderne wieder dreht. Das gilt zum Beispiel hinsichtlich der rechtlichen Aufwertung gleichgeschlechtlicher Verhältnisse analog zur normalen Ehe. In dieser und anderer Hinsicht gilt es einfach, Geduld zu zeigen. Geduld ist eine muslimische Primärtugend.